Hoffnungsschimmer für Handwerkerpark

TRIER. Vor zwei Wochen wurde die private Normenkontrollklage gegen den geplanten Handwerkerpark in Trier-Feyen vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz mündlich verhandelt. Gestern präsentierte das OVG das Urteil: Der Handwerkerpark Feyen ist "grundsätzlich zulässig". Allerdings müsse noch ein effektiver Lärmschutz erarbeitet werden.

Nach der mündlichen Verhandlung am 5. Juli hatte sich der Anwalt der Klägerin sehr optimistisch gezeigt (der TV berichtete). Die Argumentation der Anwohnerin: Die Lärm- und Verkehrsbelastung durch die Ansiedlung von Handwerksbetrieben sei zu groß, der vorliegende Bebauungsplan verstoße gegen die immissionsschutzrechtliche Trennung von Wohn- und Gewerbeflächen. "Ich gehe davon aus, dass das Gericht den Bebauungsplan als unwirksam erklärt", hat ihr Anwalt, Curt M. Jeromin, nach der dreistündigen Verhandlung in Koblenz erklärt. Die gestern eingetroffene schriftliche Urteilsbegründung bestätigt seine Voraussage nicht zu 100 Prozent. "Der Normenkontrollantrag führte zwar wegen der Unbestimmtheit einzelner Regelungen des Bebauungsplanes zum Erfolg", so das OVG. Aber in vielen Punkten, die den Streit zwischen Stadt und Handwerkskammer auf der einen und vielen Anwohnern und Umweltschutzverbänden auf der anderen Seite geprägt hatten, vertritt das Gericht nicht den Standpunkt der Klägerin. Der Verwirklichung des Handwerkerparks Trier-Feyen stehen weder Gründe des Naturschutzes noch des Lärmschutzes entgegen, begründet das OVG seine Sichtweise. Flächen des Naturschutzgebietes "Mattheiser Wald" würden nicht in Anspruch genommen. Durch die Bebauung selbst seien keine Nachteile für besonders schutzwürdige Tierarten zu befürchten. "Insbesondere liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bechsteinfledermaus nicht vor, weil Quartierbäume nicht vernichtet und Jagdgebiete für sie nicht verloren gehen." Auch die Positionierung des Handwerkerparks direkt neben einem reinen Wohngebiet sei zulässig. Die hiermit verbundene Lärmbeeinträchtigung könne durch die Festsetzung von Schallschutzpegeln bewältigt werden. Hier tadelt das Gericht allerdings die Stadt: Die Lärmschutzregelungen im angefochtenen Bebauungsplan seien zu ungenau und müssten ergänzt werden.

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