IHRE MEINUNG

Zum Artikel "Land prüft Flächen für Windkraft" (Trierischer Volksfreund vom 1. Juni):

Es ist begrüßenswert, dass endlich auch die Belange des Landschaftsschutzes bei den geplanten Windrädern auf den Moselhöhen bei Riol und Mehring ernsthaft thematisiert werden. Es geht hier vor allem um die Moselschutz-Verordnung (MoSchVO) und die "Lahikula" (Landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaften). Die 200-Meter-Kolosse sind nicht auf einem x-beliebigen Standort geplant, sondern auf äußerst schutzsensiblen Talhöhen der Mosel. Die Anlagen werden nahe bis in die Talsohle hinein sichtbar sein. Eine Verspargelung der Höhenzüge wäre das genaue Gegenteil des Ziels der MoSchVO. Auffällig ist, dass in dem von Mainz in Auftrag gegebenen Gutachten zur "Konkretisierung der Lahikula" schützenswert erachtete Gebiete für Windräder zwar ausgeschlossen werden, so die "Moselschlingen der Mittelmosel ab Schweich bis Koblenz". Als Grenze oberhalb von Riol wird der Verlauf der Autobahn A 1 festgelegt. Aber dass diese Grenze einige Hundert Meter näher zur Mosel liegt als die Grenze der MoSchVO, wird nirgends erwähnt, noch wird dafür eine Begründung geliefert. Die Folge der "Verschiebung" ist indes fatal, denn "plötzlich" wird auf der Höhe Raum für die Windräder geschaffen, mitten in einem Tabu-Bereich der MoSchVO. Da fällt einem sofort der bekannte französische Spruch ein "L\'honi soit qui mal y pense" ("Ein Schuft, wer Böses dabei denkt."). Der Weg einer Ausnahmegenehmigung wird nun ins Spiel gebracht. Aber die Bedingungen dafür sind viel zu strikt, um eingehalten werden zu können: Wie sollen irreparable Schäden anderweitig ausgeglichen werden? Sollte es trotzdem zum Bau kommen, so kann man nur fassungslos konstatieren, wie der Schutz einer einmaligen Landschaft wie dem Moseltal zur beliebigen Manövriermasse verkommt und dem Geldmachen geopfert wird. Das scheint augenscheinlich die Geschäftsgrundlage in Riol und Mehring zu sein. In Fällen wie diesen mit übergeordneten Belangen darf die Güterabwägung nicht allein den Verbandsgemeinden überlassen bleiben. Bei der MoSchVO handelt es sich immerhin um eine Landesverordnung, für die die Landesregierung eine Fürsorgepflicht hat. Franz-Rudolf Schlöder, Longuich

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