INFRASTRUKTUR

Zur Berichterstattung über das mögliche Aus für die Tankstelle in der Trierer Ostallee:

Die "blaue Lagune" als Shop zum Mitternachts-Einkauf: Man mag die Existenzberechtigung einer Tankstelle im Alleenring aus konzeptioneller Sicht der Stadtgestalt hinterfragen. Hier sehe ich für eine Aufwertung der Außendarstellung der Stadt jedoch zig andere Stellen, wo es wesentlich ärger krankt und eher akuter Handlungsbedarf gegeben ist. Dass das ebenfalls geführte Argument "Radweg" Quatsch ist, hat die bisherige Diskussion ja schon offengelegt. Zu den späten Einkaufsmöglichkeiten sollte man auch schlicht mal die derzeitige Gesetzeslage reflektieren: Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern greift in Rheinland-Pfalz unverändert das Ladenöffnungsgesetz vom 21. November 2006, das in den allgemeinen Ladenschlusszeiten beziehungsweise außerhalb der erweiterten Ladenöffnungszeiten den Tankstellen in Paragraf 6 abweichend den Verkauf unter anderem von "Reisebedarf", mithin "Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen" gestattet. In dem schon von Ortsvorsteher Dominik Heinrich zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts zum Streit in Frankenthal wurde nämlich auch festgestellt, dass es nicht auf die Warengruppe als solche ankommt, sondern gleichermaßen auf die Zielgruppe - also die "Reisenden". Dort wurde eine entsprechende Überprüfungspflicht der Tankstellenbetreiber formuliert. Eine Abgabe von Reisebedarf an Fußgänger oder Radfahrer ist somit - zumindest hier in Rheinland-Pfalz - bestenfalls stillschweigend geduldet, aber nicht rechtskonform. Bei der Abgabe an Leute, die mit einem Fahrzeug vorfahren, gelten die allgemeinen Mengenbeschränkungen zur Abgabe des Reisebedarfs nicht pro Nase, sondern pro Fahrzeug. Dies ist so weit aktuell die gefestigte Rechtsprechung für das Bundesland, in dem auch Trier liegt. Horst Blaschke, Trier

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