Kein Anspruch auf Verstreuen von Totenasche auf Privatgrundstück

Trier · In Rheinland-Pfalz besteht kein Anspruch auf Genehmigung zum Verstreuen von Totenasche auf einem privaten Grundstück. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.

Der Kläger hatte beim beklagten Landkreis Trier-Saarburg die Genehmigung beantragt, die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem ihm gehörenden Waldgrundstück verstreuen zu lassen, da er seine sterblichen Überreste nicht an einem bestimmten Ort aufbewahrt wissen, sondern der Natur zuführen wolle. Der Landkreis hatte die Genehmigung unter Hinweis auf den Friedhofszwang abgelehnt. Zu Recht, urteilten die Richter der 1. Kammer. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe im Bestattungsgesetz zum Ausdruck gebracht, dass Bestattungen mit Rücksicht auf die allgemeinen Grund- und Wertvorstellungen der Bevölkerung in der Regel auf öffentlichen Bestattungsplätzen vorzunehmen seien. Nur in besonderen Härtefällen komme die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes in Betracht. Dass jemand eine besondere Verbundenheit zu einem Grundstück oder zur Natur verspüre, sei aber kein Härtefall. Unabhängig davon sei das Verstreuen von Totenasche auf einem Privatgrundstück in Rheinland-Pfalz aber auch deshalb nicht genehmigungsfähig, weil das Bestattungsgesetz nur Erd- und Feuerbestattungen mit Beisetzung der Asche in einer Grabstätte erlaube. Der Urnenzwang solle verhindern, dass Asche in ein Gewässer gelange, entspreche dem sittlichen Empfinden vieler Menschen und ermögliche auch Untersuchungen in strafrechtlichen Fällen nach einer längeren Zeit. Ob die Asche hingegen in einem geschützten Bereiche eines öffentlichen Friedhofs verstreut werden könnte, ließen die Richter offen, weil dies in diesem Fall nicht zu entscheiden war. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Berufung einlegen. VG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 K 990/11.TR -

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