Kein Spielsalon in der Walramsneustraße

Trier. (red) Die Einrichtung eines Spielsalons in der Walramsneustraße ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das hat die fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden. Hintergrund: Die Stadt Trier hatte einen Antrag auf einen Bauvorbescheid abgelehnt, der vorsah, einen 470 Quadratmeter großen Spielsalon in der Walramsneustraße zu bauen.

Die Umgebung sei ein Mischgebiet, in dem der Bau einer Vergnügungsstätte nicht zulässig sei. Die Richter teilten diese Auffassung. Da die Fläche des Spielsalons größer als 100 Quadratmeter sei, sei er nur in einem Kerngebiet zulässig, also in einem Gebiet, in dem vorwiegend Gewerbebetriebe angesiedelt sind. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.

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