Kultur-Euro muss gezahlt werden

Koblenz/Trier. (red/rm.) Die Stadt darf ab 1. Januar die Kultur- und Tourismusförderabgabe von den Betreibern der in Trier ansässigen Beherbergungsbetriebe erheben. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz im Eilverfahren entschieden (Aktenzeichen: 6 B 11409/10.OVG).

Gegen die vom Stadtrat beschlossene Satzung hat eine Hotelbetreiberin einen Normenkontrollantrag gestellt und zusätzlich beantragt, per einstweiliger Anordnung den Vollzug der Satzung vorläufig auszusetzen. Das OVG lehnte den Eilantrag ab. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe keinen Erfolg, weil die Zahlung des so genannten Kultur-Euro für die Antragstellerin nicht mit solchen Nachteilen verbunden sei, die es rechtfertigten, die Satzung vor einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Angesichts der geringen Abgabenhöhe (1 Euro pro Nacht und volljährigem Übernachtungsgast) sei auch nicht mit Wettbewerbsnachteilen gegenüber Beherbergungsbetrieben außerhalb Triers zu rechnen. Auch sonstige schwere Nachteile drohten der Antragstellerin nicht dadurch, dass sie ohne die beantragte einstweilige Anordnung zunächst zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sei. Sollte sich im Normenkontrollverfahren die Rechtswidrigkeit der Abgabe und damit die Unwirksamkeit der Satzung herausstellen, müsse die Stadt die eingenommen Beträge zurückzahlen.

Gereon Haumann, Landeschef des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands (Dehoga), zeigte sich "sehr überrascht", als er gestern via TV vom OVG-Beschluss erfuhr: Er habe nichts von dem juristischen Vorgehen der (offiziell nicht bekannten) Hotelbetreiberin gewusst und findet deren Vorgehen "höchst bedauerlich. Das war ein Alleingang am Verband vorbei."

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