Ladendieb muss Hartz IV zurückzahlen

Weil er beim Antrag auf Hartz IV verschwiegen hat, dass er Vermögen hat, muss ein 59-Jähriger die erhaltenen Leistungen zurückzahlen. Das entschied das Sozialgericht Trier. Aufgeflogen war er durch einen Ladendiebstahl.

Trier. Dumm gelaufen: Wäre der 59-Jährige vor einem Jahr nicht bei einem Ladendiebstahl erwischt worden, hätte er womöglich weiter Hartz IV kassieren können. Weil nach dem Ladendiebstahl bei ihm aber ein Brustbeutel mit fast 20 000 Euro Bargeld entdeckt und sichergestellt wurde und dies der zuständigen Arge gemeldet wurde, sollte der Mann die seit 2005 gezahlten Leistungen zurückzahlen. Rund 21 000 Euro verlangte die Arge von dem Arbeitslosen. Dagegen klagte dieser vor dem Trierer Sozialgericht.

Das Gericht entschied: Der 59-Jährige musste das Geld zurecht zurückzahlen, weil er bei den Anträgen auf Hartz IV das Vermögen verschwiegen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger von Anfang an über dieses Vermögen verfügt und deshalb keine Hilfsbedürftigkeit vorgelegen habe, so das Urteil.

Unklar ist bis heute, woher der Mann das Geld hat. Vor Gericht sagte er, er habe es nach und nach von den erhaltenen Hartz-IV-Leistungen angespart. Diese Version hielt das Gericht allerdings für nicht glaubhaft.

Hätte der Kläger das Vermögen bei Antragstellung korrekt angegeben, wäre nur ein Teil davon mit Hartz IV verrechnet worden, heißt es in der Urteilsbegründung. Im Nachhinein komme dies aber nicht mehr in Betracht, so die Richter. Es sei davon auszugehen, dass der Mann schon während der gesamten Zeit, in der er Harz IV bekommen hat, durchgehend über dieses Vermögen verfügt habe. Daher müsse er die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückerstatten. Zudem droht ihm noch ein Strafverfahren wegen Betruges (Az: S 5 AS 38/08).