Prozess Lange Haftstrafe für Todesschützen

Trier · Es ist kein Unfall und auch keine Notwehr gewesen - daran lässt die Vorsitzende Richterin Petra Schmitz im Prozess um den tödlichen Gewehrschuss in einer Trie rer Kleingartenanlage keinen Zweifel. Das Landgericht verurteilte den Schützen gestern zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft.

 Prozess vor dem Landgericht Trier wegen Mordes in einer Kleingartenanlage in Trier-Zewen. TV-Foto: Friedemann Vetter

Prozess vor dem Landgericht Trier wegen Mordes in einer Kleingartenanlage in Trier-Zewen. TV-Foto: Friedemann Vetter

Foto: Friedemann Vetter

Ohne ein Wort nimmt der 61-jährige Trierer das Urteil entgegen. Was er jetzt denkt und fühlt, bleibt verborgen. Ohne jede Regung erträgt er das Blitzlichtgewitter und die auf ihn gerichteten Fernsehkameras. Er hat den Mann erschossen, mit dem er seit Jahren in erbitterter Feindschaft und gleichzeitig enger Nachbarschaft in der Kleingartenanlage Vor Plein zwischen Euren und Zewen lebte. Seine Darstellung, er habe aus Angst gehandelt, mit der Waffe nur drohen wollen und den Schuss unabsichtlich und versehentlich ausgelöst (der TV berichtete mehrmals), glauben ihm weder Staatsanwalt Eric Samel noch das Gericht.

"Täter und Opfer haben sich über Jahre hinweg in eine feindliche Gesinnung hineingesteigert", sagt Richterin Petra Schmitz in ihrer einstündigen Urteilsbegründung. Die Ursachen dieser Feindschaft seien Bagatellen gewesen, beide Männer haben sich "starrköpfig, uneinsichtig und nicht kompromissbereit" gezeigt. Die Lage eskalierte endgültig am 7. März. Das spätere Opfer, ein 68-Jähriger aus Konz, fühlte sich offenbar durch einen laufenden Rasenmäher des Angeklagten gestört, griff sich ein Kantholz, betrat das Grundstück des 61-Jährigen und schlug mit dem Holzstück auf den Rasenmäher ein. Das hat die Beweisaufnahme ergeben.

Geladen und entsichert

Aus purer Angst habe er daraufhin zur Waffe gegriffen - das hat der Angeklagte seinen Anwalt Andreas Ammer verlesen lassen und auch dem Psychiater Wolfgang Retz geschildert. Vor Gericht schweigt er dagegen bis zum Schluss. Das Kleinkalibergewehr, das der 61-Jährige illegal in seinem Besitz hatte, war geladen und entsichert, als er es auf die Brust seines Nachbarn richtete. Der Schuss löste sich und traf den 68-Jährigen in die Brust. Der Schütze lud zuerst sein einschüssiges Gewehr nach. Danach alarmierte er Notarzt und Polizei. Das Opfer starb vor Ort an schweren inneren Blutungen.

„Der Angeklagte hatte nicht den Vorsatz zu töten", betont Richterin Schmitz. "Aber er hat tödliche Verletzungen in Kauf genommen." Das Argument, der Schütze habe aus Notwehr gehandelt und sich verteidigen wollen, weist sie als "Schutzbehauptung" zurück. Und auch den versehentlich ausgelösten Schuss nimmt sie ihm nicht ab. "Hätte der Angeklagte mit der Waffe wirklich nur drohen wollen, dann hätte er sie dafür nicht laden und entsichern müssen."

Das Gericht sieht den Vorwurf der Staatsanwaltschaft bestätigt: Der Angeklagte ist schuldig des Totschlags (siehe Extra) und auch des unerlaubten Besitzes einer Waffe. Staatsanwalt Eric Samel hat in einem langen Plädoyer acht Jahre Haft gefordert, Verteidiger Andreas Ammer hat um ein "angemessenes und mildes Urteil" gebeten.

Der Angeklagte kann Revision einlegen und damit überprüfen lassen, ob das Urteil rechtlich korrekt und ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Ob er das tatsächlich tun wird, ist noch nicht bekannt.Extra

Die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag ist eine der Kernfragen des Strafrechts. Das Strafgesetzbuch definiert Mord im Paragrafen 211. Dort heißt es: "Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen tötet." Die Definition des Totschlags im Paragrafen 212 lautet: "Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft." Sowohl Mord als auch Totschlag sind im Strafrecht als bewusste und willentliche Tötung eines Menschen definiert. Fehlen die sogenannten Mordmerkmale wie Heimtücke, Grausamkeit und niedere Beweggründe, spricht man von Totschlag.

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