Mehr Lärmschutz nur bei Straßenumbau

Trier · Die Stadt Trier ist nicht verpflichtet, eine Lärmschutzwand entlang der L 143 im Stadtteil Olewig zu erhöhen, obwohl dort die Verkehrsbelastung erheblich zugenommen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

 Stein des Anstoßes: Die Lärmschutzwand an der Rieslingweinstraße ist Thema einer Gerichtsverhandlung gewesen. Tv-Foto: Friedhelm Knopp

Stein des Anstoßes: Die Lärmschutzwand an der Rieslingweinstraße ist Thema einer Gerichtsverhandlung gewesen. Tv-Foto: Friedhelm Knopp

Beim Vorbeifahren am Stadtteil Olewig ist sie unübersehbar: Eine zweieinhalb Meter hohe Wand soll das Wohngebiet entlang der Rieslingweinstraße (L 143) vor dem Verkehrslärm schützen. Die Metallkonstruktion beginnt an der Kreuzung Brettenbach-/Rieslingweinstraße und verläuft etwa 200 Meter weit in Richtung Trier-Ost. Ein unmittelbarer Anrainer hatte von der Stadt Trier gefordert, die Wand aufzustocken (der TV berichtete). Seine Begründung: Die derzeitige Konstruktion entspreche der Lärmbelastung nach dem Bau der Rieslingweinstraße vor fast 40 Jahren. Inzwischen sei der Verkehrslärm um ein Vielfaches gestiegen und die Belastung der Anrainer erreiche gesundheitsgefährdende Werte.

Vielversprechendes Gutachten

Die Stadt lehnte diese Forderung ab und verwies auf die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Daraufhin verklagte der Anwohner die Stadt vor dem Verwaltungsgericht (VG). Die mit dem Fall befasste fünfte Kammer des VG beauftragte zunächst ein Ingenieurbüro mit einem Lärmgutachten. Das Ergebnis klang für den Anwohner vielversprechend: Nach Auffassung des Gutachters müsste die Wand auf 5,50 Meter aufgestockt werden, um sie den Anforderungen anzupassen.

Allerdings deuteten die Richter in der mündlichen Verhandlung Ende Mai an, dass sich aus dem Ergebnis des Lärmgutachtens noch kein Rechtsanspruch auf einen Ausbau der Schutzwand ergeben dürfte. Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bestehe ein solcher Anspruch nur bei Straßenneubauten oder beim Ausbau einer bestehenden Straße. Die Rieslingweinstraße sei aber seit ihrem Bau unverändert.

In dem nun vorgelegten schriftlichen Urteil bestätigt die Kammer diese Auffassung: Die Klage des Anwohners gegen die Stadt Trier wird zurückgewiesen. Nach dem Gesetz, so die Richter, sei nur bei einer wesentlichen Änderung der bestehenden Straße ein Ausbau des Lärmschutzes erforderlich. Höhere Lärmwerte durch steigendes Verkehrsaufkommen führten zu keinem Anspruch auf verbesserten Schutz. Aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz ergebe sich keine Dauerverpflichtung der Stadt. Der Lärmschutz müsse nicht ständig an das steigende Verkehrsaufkommen angepasst werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden. (AZ: 5 K 1 708/12.TR)Extra

Die Rieslingweinstraße (L 143) war 1976 als Anbindung an die entstehende Universität und zur Entlastung der Olewiger Ortsdurchfahrt gebaut worden. Seitdem stieg dort die Verkehrsbelastung ständig. Heute verbindet die Straße die Innenstadt mit der Universität, mit Neubaugebieten in den Höhenstadtteilen, Gusterath, Pluwig und Gutweiler und mit neuen Gewerbegebieten. Nach einer Zählung der Stadt frequentieren täglich 18 400 Fahrzeuge die Straße. Ein Schätzung der Stadtwerke geht von 26 000 aus. Nach dem Immissionsschutzgesetz ergibt sich daraus noch kein Anspruch auf verbesserten Lärmschutz. Anders wäre es, wenn die Straße erheblich verändert würde - etwa durch einen vierspurigen Ausbau. f.k.

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