Mit Kreuz oder auf andere eindeutige Weise

TRIER. (red) Zur Wahl des Oberbürgermeisters hat die Trierer Stadtverwaltung eine Bekanntmachung veröffentlicht, die alles Wissenswerte zur Abstimmung enthält. Die Wahllokale sind am Sonntag, 24. September, von 8 bis 18 Uhr geöffnet.

Die Stadt Trier ist in 66 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 3. September zugestellt wurde, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die fünf für die Wahl gebildeten Briefwahlvorstände 6001, 6002, 6003, 6004 und 6005 zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse für die Wahl treten am Wahltag um 15.30 Uhr im Rathaus, großer Sitzungssaal, Am Augustinerhof, 54290 Trier, zusammen. Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat. Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Zur Wahl sollen die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, mitgebracht werden. Wahlberechtigte, die verhindert sind, am Wahltag den Wahlraum aufzusuchen, können noch bis Freitag, 22. September, 18 Uhr, einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. Bei einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben. Zur Wahl erhalten die Wähler einen Stimmzettel, in dem die Bewerber unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und mit der Anschrift aufgeführt sind. Die Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Bewerber die Stimme gelten soll. Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und nach innen gefaltet in die Wahlurne gelegt werden. Erhält bei der Wahl kein Bewerber mehr als die Hälfte aller gültig abgegebenen Stimmen, findet am Sonntag, 8. Oktober, von 8 bis 18 Uhr eine Stichwahl statt. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind für jedermann öffentlich.

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