Nach Brand in Vereinsheim in Trier-Heiligkreuz: Ermittler setzen Belohnung aus

Trier · Die Staatsanwaltschaft Trier hat eine Belohnung von 2.500 Euro zur Aufklärung der Brandstiftung am Mittwoch am Vereinsheim des VfL Trier ausgesetzt. Bei dem Brand war ein Sachschaden von 50.000 Euro entstanden.

Nach Brand in Vereinsheim in Trier-Heiligkreuz: Ermittler setzen Belohnung aus
Foto: Andreas Sommer

Bereits zum dritten Mal hatten Unbekannte Feuer am Vereinsheim des VfL Trier in Heiligkreuz gelegt. Während bei den Bränden am 12. und 26. November nur kleinere Schäden entstanden, vernichtete das Feuer am Mittwoch einen Teil der Räume und Teile des Daches. Den Sachschaden schätzt die Polizei auf mindestens 50.000 Euro. Die Ermittler gehen in allen drei Fällen von Brandstiftung aus und nehmen einen Zusammenhang zwischen den Bränden an. Bei der Brandstiftung am 21. November hat der Täter Spuren hinterlassen, die wichtige Ermittlungsansätze sein können. So hat er sich offenbar beim Einschlagen einer Scheibe verletzt. In verschiedenen Räumen des Vereinsheims konnten die Beamten Blutspuren sichern. "Möglicherweise musste der Täter aufgrund der Verletzung einen Arzt oder ein Krankenhaus aufsuchen," sagt Pressesprecher Karl-Peter Jochem, "vielleicht ist die frische Verletzung am Mittwochmorgen auch anderen Menschen aufgefallen." Deshalb fragt Jochem: "Wer hat in der Nacht zu Mittwoch, 21. Dezember, verdächtige Beobachtungen gemacht, die mit dem Brand in Verbindung stehen können? Wer kennt eine Person, die am Mittwoch, 21. Dezember, eine frische (Schnitt-)verletzung hatte? Wer kann sachdienliche Hinweise zu den Bränden machen?" Für diejenigen, die sich vertraulich an die Ermittler wenden wollen, ist ein so genanntes Vertrauenstelefon eingerichtet worden. Unter der Telefonnummer 0170/6054144 werden Hinweise vertraulich entgegengenommen.Hinweise nimmt auch die Kripo Trier unter Telefon 0651/9779-2216 oder 0651/9779-2290 entgegen. Über die Zuerkennung und ggf. Verteilung der Belohnung an Berechtigte wird unter Ausschluss des Rechtsweges entschieden. Die Belohnung ist ausschließlich für Privatpersonen und nicht für Beamtinnen und Beamte bestimmt, zu deren Berufspflichten die Verfolgung von Straftaten gehört.

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