Bestattungen Keine Plastikblumen, keine Kinderarbeit
Nicht nur die Gebührenordnung für Bestattungen auf den 16 städtischen Friedhöfen ändert sich, sondern auch die Nutzungsbedingungen. Hier die wichtigsten Neuerungen:
● Verstorbene sollen grundsätzlich auf allen städtischen Friedhöfen bestattet werden können. Bislang ist die Stadt in elf Bestattungsbezirke aufgeteilt. Verstorbene wurden – mit Ausnahmen – grundsätzlich dort bestattet, wo sie zuletzt gewohnt hatten.
● Hunde dürfen auf die städtischen Friedhöfe mitgebracht werden – müssen allerdings an einer maximal zwei Meter langen Leine sein. Bislang ist es verboten, Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
● Leichen können in einem Zeitraum von bis zu zehn Tagen nach dem Tod beigesetzt werden. Bislang beläuft sich die Frist auf sieben Tage.
● Die Vorgabe, dass Särge „so abgedichtet sein müssen, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist“ fällt weg. Grund: Probleme bei der Verwesung, sind Särge zu dicht, kann Wasser eventuell nicht abfließen.
● In bestehende Sarggräber können je Grabstelle maximal zwei Urnen nachträglich beigesetzt werden, bislang waren es vier.
● Grabschmuck darf künftig nur aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien bestehen. Alles aus Plastik, Styropor oder Ähnlichem wird verboten.
● An den Grabstätten dürfen keine Gießkannen oder Werkzeuge mehr gelagert werden.
● Als Material für Grabmale soll künftig neben Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, Bronze, Kupfer und Glas zusätzlich auch Beton verwendet werden dürfen.
● Grabmale aus Naturstein dürfen künftig nur noch aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen der Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens der internationan Arbeitsorganisation gefertigt wurden.
● Trauerfeiern auf dem Friedhofsgelände dürfen künftig bis zu einer Stunde dauern, bislang waren dafür nur 40 Minuten vorgesehen. Dafür müssen allerdings für alle Musik- und Gesangsdarbietungen die Zustimmung der Friedhofsverwaltung eingeholt werden. Musik und Gesang in den Trauerhallen sind bisher nicht zustimmungspflichtig gewesen.