Nicht immer zumutbar

Der Bericht über den Trierer Mietspiegel ist für diese Leserin Anlass, sich zu äußern:

Nicht nur die Größe muss angemessen sein, sondern auch die Quadratmetermiete. Folglich ist eine Miete dann als angemessen zu bezeichnen, wenn die Miete unter einem Betrag liegt, der sich aus der Multiplikation von angemessener Quadratmetermiete und angemessener Wohnungsmiete ergibt. Des weiteren wird laut KdU (Kosten der Unterkunft) im Lande Rheinland-Pfalz eine Wohnungsgröße für eine Person bis 50 Quadratmeter als angemessen betrachtet. Es besteht aber kein Anspruch darauf, diese Grenze auch in vollem Umfang auszuschöpfen. Bei Neuanmietungen von Wohnungen für Ein-Personen-Haushalte ist zunächst zu prüfen, ob Wohnungen mit einer Quadratmetergröße von bis zu 45 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Zudem kann theoretisch eine Miete dennoch als "angemessen" anzusehen sein, obwohl die Wohnungsgröße unangemessen ist. Ein Wohnungswechsel, weil die Wohnung "zu groß" ist, ist aber nicht immer "zumutbar", beispielsweise bei Schwangerschaft oder wenn für die Kinder Schulprobleme auftreten könnten oder die Einsparungen an Miete in keinem Verhältnis zu den Mehrkosten für Umzug und Renovierung stehen würden, oder wenn ein Mieter oder eine Mieterin zu alt, zu krank oder pflegebedürftig ist. Gaby Mutmann-Klassen Trier

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