OB Jensen: Babic-Ausschluss stand 2011 im Einklang mit Gemeindeordnung

Trier · Das Urteil des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts zum Ausschluss von Safet Babic (NPD) aus dem Trierer Stadtrat im September 2011 (TV-Donnerstagausgabe) hat im Rathaus viele Fragen aufgeworfen. "Der einstimmige Ratsbeschluss erfüllte aus damaliger Sicht die hierfür in der Gemeindeordnung vorgegebenen Voraussetzungen", so OB Jensen.

 Vor dem Ausschluss: Bis September 2011 saß Safet Babic (vorne im Bild) noch im Trierer Stadtrat. (Archiv-Foto)

Vor dem Ausschluss: Bis September 2011 saß Safet Babic (vorne im Bild) noch im Trierer Stadtrat. (Archiv-Foto)

Foto: Michael Schmitz

Man habe sich im Ausschlussverfahren seinerzeit nicht auf die Interpretation des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts (BVG) zu Paragraf 31 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung stützen können, "da es die jetzt getroffene inhaltliche Einschränkung damals nicht gab", erklärt Oberbürgermeister Klaus Jensen in einer Stellungnahme.

"Unbescholtenheit verwirkt"

Der Stadtrat habe sich bei seiner Entscheidung von den Ausführungen dieses Paragrafen leiten lassen, wonach ein Ratsmitglied, das rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird, ausgeschlossen werden kann, wenn es durch die Straftat die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat.

Diese Kriterien sind nach Einschätzung Jensens erfüllt gewesen, da NPD-Ratsmitglied Safet Babic rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung in der Zeit des Kommunalwahlkampfs 2009 zu einer Haftstraße von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden sei.

Der Auffassung des Stadtrats, dass Babic damit seine Unbescholtenheit verloren und dem Ansehen des Rates geschadet habe, seien auch das Verwaltungsgericht Trier und das Oberverwaltungsgericht Koblenz gefolgt.

Begründung steht noch aus

Wenn das BVG in seiner Urteilsbegründung jetzt eine einschränkende Auslegung des Paragrafen 31 vornehme, würden für zukünftige Verfahren die Voraussetzungen zum Ausschluss eines Ratsmitglieds neu definiert.

Jensen geht davon aus, dass der für unzulässig erklärte Ausschluss Babics aus dem Stadtrat im September 2011 nicht zur Unwirksamkeit der bis zum Ende der Ratsperiode 2009 bis 2014 gefassten Beschlüsse führt und dem rechtsextremen Politiker auch keine entgangenen Sitzungsgelder nachgezahlt werden müssten.

Insgesamt müsse ohnehin zur endgültigen Beurteilung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden. red/rm.

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