Oberverwaltungsgericht: Trierer Kultur-Euro ist rechtens

Trier/Koblenz · Die von den Städten Trier und Bingen erhobene Kultur- und Tourismusförderabgabe, landläufig in Trier auch Kultur-Euro genannt, ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.

Oberverwaltungsgericht: Trierer Kultur-Euro ist rechtens
Foto: Roland Morgen

Die Städte Bingen und Trier per Gemeindesatzung seit 1. Januar 2011 von Beherbergungsbetrieben eine "Kulturförderabgabe" beziehungsweise eine "Kultur- und Tourismusförderabgabe" für zahlende erwachsene Gäste. In Bingen beträgt der Steuersatz pro Übernachtung und Gast je nach der Höhe des Übernachtungspreises zwischen einem und drei Euro, wobei allerdings höchstens vier zusammenhängende Übernachtungen der Besteuerung unterfallen. Der Steuersatz in Trier beträgt pro Übernachtung und Gast einen Euro. Dort werden höchstens sieben zusammenhängende Übernachtungen besteuert.

Die Klägerinnen, die jeweils ein Hotel in Bingen und Trier betreiben, haben gegen die Satzungen Normenkontrollanträge gestellt, die das Oberverwaltungsgericht nun abgelehnt hat.

Die Kultur- und Tourismusförderabgabe sei unabhängig von ihrer Bezeichnung als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren, zu deren Erhebung das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz ermächtige, entschied das Gericht. Sie werde nicht für eine konkrete Gegenleistung der beiden Städte erhoben und belaste den finanziellen Aufwand des Übernachtungsgastes für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben. Damit knüpfe sie an eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf an, der über den Grundbedarf hinausgehe. Denn der Grundbedarf nach Wohnraum werde durch die Nutzung eigener oder längerfristig gemieteter Wohnungen gedeckt. Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben seien dagegen regelmäßig mit einem zusätzlichen finanziellen Aufwand verbunden, der besteuert werden dürfe. Das gelte nicht nur für Übernachtungen von Touristen, sondern auch für beruflich veranlasste Aufenthalte in einem Beherbergungsbetrieb.

Darüber hinaus verstoße es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass die Abgabe nicht auch von anderen touristischen Betrieben erhoben werde. Der Satzungsgeber habe nämlich einen sehr weiten Gestaltungsspielraum, welche Steuerquelle er ausschöpfe. Dabei habe er sich wegen des vergleichsweise geringen Verwaltungsaufwands für die Kultur- und Tourismusförderabgabe entscheiden dürfen.

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