Urteil gekippt Oberverwaltungsgericht: Trierer Maskenpflicht ist doch verhältnismäßig

Trier · Die von der Stadt Trier angeordnete Maskenpflicht in der Trierer Innenstadt ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Oberverwaltungsgericht: Trierer Maskenpflicht ist doch verhältnismäßig
Foto: Roland Morgen

Die Stadt Trier ordnete am 30. Oktober mit einer Allgemeinverfügung eine Maskenpflicht in der Innenstadt von Trier an. Hiergegen erhob eine Rechtsanwältin aus Trier Widerspruch. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt (volksfreund.de berichtete). Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Stadt Trier hob das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und lehnte den Eilantrag ab.

Die angegriffene Anordnung einer Maskenpflicht in der Trierer Innenstadt sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unverhältnismäßig und auch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der angeordneten Maskenpflicht handele es sich um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des neuen Infektionsschutzgesetzes. Nach diesem Gesetz sei die zuständige Behörde bei der Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen – wie in der Stadt Trier seit Ende Oktober – dazu verpflichtet, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.

Diese Erwartung werde bereits erfüllt, wenn eine Schutzmaßnahme einen nennenswerten Beitrag zu einer effektiven Eindämmung der Corona-Pandemie leisten könne. Die Maskenpflicht verringere die Häufigkeit der Situationen, in denen zwei oder mehrere Menschen einen Abstand von 1,5 Metern ohne Maske unterschritten und daher ein erhöhtes Risiko einer Übertragung des Coronavirus, so die Einschätzung des RKI, bestehe.

Erfahrungsgemäß könne es insbesondere in Stadtzentren auch im Freien zu Begegnungen kommen, bei denen die Menschen nicht immer den erforderlichen Mindestabstand einhalten könnten. Dies gelte auch für die mit der Allgemeinverfügung der Stadt Trier erfasste Fußgängerzone sowie die angrenzenden Bereiche der Trierer Innenstadt.

Doch selbst bei weniger starkem Andrang und einer geringeren Frequentierung müsse immer damit gerechnet werden, dass einzelne Personen, obwohl ausreichend Platz vorhanden sei, unnötig dicht an anderen Menschen vorbeigingen oder stehenblieben, etwa an Straßenüberquerungen oder Schaufenstern oder beim Verlassen eines Gebäudes, wogegen sich der Einzelne auch mit Umsicht kaum vollständig schützen könne. Dies gelte insbesondere während der üblichen Geschäftszeiten.

Dass die oben beschriebenen Risikobegegnungen im Freien an Orten mit Publikumsverkehr eintreten könnten, entspreche bereits der allgemeinen Lebenserfahrung und bedürfe daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keiner weiteren Darlegungen durch die Stadt Trier.

Die angeordnete Maskenpflicht sei auch im Übrigen zur Erreichung des damit verbundenen Zwecks nicht unverhältnismäßig. Der Einwand der Antragstellerin, die Allgemeinverfügung der Stadt differenziere nicht im Hinblick auf die Abend- und Nachtzeit, greife nicht durch. Die Geschäftszeiten in der Trierer Innenstadt erstreckten sich üblicherweise auch auf die Abendstunden. Insoweit verbleibe es bei der obigen Risikoeinschätzung.

In Bezug auf die Nachtzeit habe die Stadt vorgetragen, auch insoweit könne es zu größeren Personenansammlungen, insbesondere von jungen, feierlustigen Menschen kommen. Ob sich das Absehen von einer zeitlich differenzierten Ausgestaltung der Maskenpflicht damit begründen lasse, könne hier offenbleiben. Denn in Bezug auf die Nachtzeit fehle der Antragstellerin bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sie außerhalb des Geltungsbereichs der angegriffenen Maskenpflicht wohne und diesen nach eigenen Angaben lediglich tagsüber auf ihrem Arbeitsweg durchquere.

Die Maskenpflicht greife auch nicht unverhältnismäßig in ihr Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ein. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei nicht geeignet, den Pflichtigen von der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten entscheidend abzuhalten. Die Verpflichtung könne im Wesentlichen als lästig und wenig angenehm betrachtet werden, führe aber nicht zu ins Gewicht fallenden Einschränkungen der Fortbewegungs- und Entfaltungsfreiheit. Auf der anderen Seite leiste sie einen Beitrag zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit Aller sowie der Funktionsweise staatlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen.

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