Ohne zulässige Beweise

Hätten die Falschparker in der Helenenstraße nicht brav die ihnen vom Ordnungsamt geschickten Überweisungsformulare ausgefüllt, sondern Widerspruch eingelegt und es auf ein Bußgeldverfahren ankommen lassen, wären sie vermutlich ohne zahlen zu müssen davon gekommen.

Denn dann hätte ihnen die Ordnungswidrigkeit bewiesen werden müssen. Und weil Müllers Videoaufnahmen gegen das Datenschutzgesetz verstoßen, sind diese als Beweise nicht zulässig. Auf Beobachtungen beim Aus-dem-Fenster-Schauen hätte sich Müller in einem Verfahren wohl schlecht berufen können - schließlich hat er bei seinen hunderten Schreiben stets angegeben, dass er Videos als Beweismaterial vorlegen könne. Auch das Ordnungsamt wusste um die Herkunft der Beweise - und, dass es diese in einem weiteren Verfahren unzulässig wären. Laut rheinland-pfälzischem Datenschützer hat das Amt trotzdem richtig gehandelt. Die Grundlage für eine Anzeige kann also rechtswidrig sein, das darauf gründende Knöllchen jedoch zulässig. Eine paradoxe Situation, mit der niemand wirklich zufrieden sein kann. c.wolff@volksfreund.de

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