Sieben Jahre und sechs Monate Haft für Vergewaltiger

Trier · Der 32-jährige Mannheimer, den eine 21-jährige Triererin beschuldigt hat, sie brutal vergewaltigt zu haben, muss für sieben Jahre und sechs Monate hinter Gitter. Das hat die dritte große Strafkammer des Landgrichts Trier heute Vormittag entschieden. Der Verurteilte will Revision gegen das Urteil einlegen.

(woc) In dem Vergewaltigungsprozess hatten es Aussage gegen Aussage gestanden: Während der Täter behauptete, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit seinem Opfer gehabt zu haben, beschuldigte die junge Frau den 32-Jährigen, sie in ihrer eigenen Wohnung mit einem Messer bedroht und unter anderem zum Oralverkehr gezwungen zu haben. Der Täter habe erst von ihr abgelassen, als ihr Freund plötzlich in der Wohnungstür stand.

Um den Wahrheitsgehalt der Aussage des Opfers zu überprüfen, hatte das Gericht ein Glaubhaftigkeitsgutachten bei einer Fachpsychologin in Auftrag gegeben. Das Gericht habe anfänglich "an einigen Details" der Aussage des Opfers "gewisse Zweifel gehabt", erklärte der Vorsitzende Richter Armin Hardt in seiner rund eineinhalbstündigen Urteilsbegründung. Doch die Zweifel hätten sich im Laufe der Verhandlung zerschlagen, die Aussage der Zeugin entsprächen "zu 100 Prozent" und "zweifelsfrei" der Wahrheit.

Nicht nur das psychologische Gutachten sei zu diesem Ergebnis gekommen. Auch das Gericht sei eigenständig zu dieser Überzeugung gelangt, wofür Richter Hardt etliche Argumente anführte. Für Verschwörungstheorien – zum Beispiel, dass das Opfer alleine, zusammen mit ihrem Freund oder auch mit ihren Brüdern die Szenerie in der Wohnung so hergerichtet und Beweisstücke so fingiert habe, dass alles nach einer Vergewaltigung aussah – gäbe es keinerlei Grundlage. Zum Einen sei die Zeit zwischen der Tat und dem Eintreffen der herbeigerufenen Polizei viel zu kurz gewesen, zum anderen hätten weder der Freund noch die Brüder des Opfers ein Motiv gehabt für solche falschen Beschuldigungen.

Der Täter sitzt seit April in Untersuchungshaft. Weil er nicht vorbestraft ist, könnte er – sofern die Revision erfolglos bleibt und das Urteil rechtskräftig wird – von der Zweidrittel-Regel profitieren, nach der Verurteilte unter guten Vorzeichen nach Zweidritteln der Haftstrafe vorzeitig entlassen werden können.

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