Betreiber verlieren Rechtsstreit Spielhallen sollen raus aus der Trierer Innenstadt

Trier · Vier Anbieter von Geldspielautomaten haben den Rechtsstreit mit der Stadt Trier verloren. 2021 sollen 32 ihrer 34 Spielotheken schließen.

 34 Betriebe mit Geldspielautomaten wie diesem stehen in der Stadt Trier, 32 davon direkt in der Innenstadt. Diese sollen schließen, weil sie den Mindestabstand von 500 Metern zu Schulen und Jugendtreffs unterschreiten.

34 Betriebe mit Geldspielautomaten wie diesem stehen in der Stadt Trier, 32 davon direkt in der Innenstadt. Diese sollen schließen, weil sie den Mindestabstand von 500 Metern zu Schulen und Jugendtreffs unterschreiten.

Foto: dpa/Britta Pedersen

Vier Gesellschaften führen in Trier 34  Häuser mit Glücksspielautomaten, 32 davon stehen in der Innenstadt. Diese 32 sollen in zwei Jahren  schließen – wenn es nach dem Willen der Stadt geht. Denn diese hat den Betreibern schon 2017 die zur Weiterführung der Spielhallen notwendige glücksspielrechtliche Erlaubnis verweigert und ihnen lediglich eine Frist bis zum 30. Juni 2021 eingeräumt. Dagegen haben die Gesellschaften vor dem Verwaltungsgericht geklagt und verloren.

Die Basis des Streits ist simpel – es geht um 500 Meter. Nach dem 2012 beschlossenen Glücksspielstaatsvertrag muss eine Halle mit Glücksspielautomaten in Rheinland-Pfalz mindestens 500 Meter von einer Einrichtung entfernt sein, die zum großen Teil von Minderjährigen besucht wird. Dazu gehören Sportstätten, Jugendtreffs und vor allem Schulen. Die 32 Glücksspielhallen in der Innenstadt sind aber deutlich näher dran.

Diese Entscheidung wollten die Betreiber nicht hinnehmen. Ihre Anwälte argumentierten während der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Mitte Mai, die 500-Meter-Regel habe zur Folge, dass in der Innenstadt von Trier gar keine Spielhallen mit Geldspielgeräten mehr betrieben werden können. Das sei mit den Grundrechten der Berufsfreiheit und der Eigentumsfreiheit nicht vereinbar (der TV berichtete).

Das Verwaltungsgericht Trier teilte am Freitag mit, es habe die Klagen abgewiesen. Zur Urteilsbegründung führten die Richter im Wesentlichen aus, die Betreiber hätten keinen Anspruch auf Erteilung unbefristeter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen. Der vom Gesetzgeber festgelegte Mindestabstand von 500 Metern werde nicht eingehalten.

Die Argumente der Anwälte lehnte das Gericht ab. Die gesetzlichen Regelungen seien verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere seien diese mit der Berufsfreiheit, dem Eigentumsrecht und dem Gleichheitssatz vereinbar. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit liege ebenfalls nicht vor.

Das Gericht erklärte in der Urteilsbegründung, eine Ausnahme vom Abstandsgebot stehe den Klägern  nicht zu. Eine solche komme insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gefährdung von Minderjährigen  ausgeschlossen sei, weil beispielsweise zwischen der Spielhalle und der Schule oder dem Jugendtreff topografische Barrieren bestünden. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Auch das Argument, eine derart strikte Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags lasse in der gesamten Innenstadt überhaupt keine Spielhallen zu, zog vor Gericht nicht. „Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Umstand, den der Gesetzgeber bewusst bei Erlass der Vorschriften in Kauf genommen hat“, heißt es in der 40 Seiten starken Urteilsbegründung. „Im Übrigen dient die Mindestabstandsvorschrift auch gerade der Vermeidung einer zu hohen Konzentration von Spielhallen.“

Das Gericht weist darauf hin, dass an zwei Standorten in Trier weiterhin zwei Spielhallen mit Geldspielgeräten betrieben werden, „so dass ein legales Glücksspielangebot für die Bevölkerung weiterhin gewährleistet ist“. Den Betreibern steht es außerdem frei, an einen anderen Standort außerhalb der Innenstadt auszuweichen, der den Mindestabstand von 500 Metern einhält.

Der Rechtsstreit kann noch weitergehen. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Ob die Betreibergesellschaften das tun werden und den Rechtsstreit auf einer höheren Ebene weiterführen wollen, ist noch nicht klar.

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