Stadtentwicklung

Zum Artikel "Bürger wollen Felder und Weiden behalten" (TV vom 6. Februar).

Die FFH-Richtlinie ist eine der zentralen Rechtsgrundlagen für den Naturschutz in der EU. Sie strebt den Erhalt aller für Europa typischen wildlebenden Arten und natürlichen Lebensräume an. "Die Unterschutzstellungserklärung eines Gebiets löst [...] ein Verschlechterungs- und Störungsverbot aus." Durch die geplante Flächenversiegelung auf Mariahof in dem Flächennutzungsplan 2025 und den hiermit verbundenen Einfluss von Licht-, Lärm und Abgasemissionen entsteht ein enormer Druck auf das benachbarte FFH-Gebiet "Mattheiser Wald". Artikel 6 der FFH-Richtlinie besagt, dass bei allen Projekten, die ein FFH-Gebiet beeinträchtigen können, im Vorfeld eine Verträglichkeitsuntersuchung durchzuführen ist. Der Lebensraum der im FFH-Gebiet "Mattheiser Wald" vorkommenden seltenen Arten (Kamm-Molch, Schlingnatter, Wildkatze, Schwarz- und Mittelspecht, Schwalbenschwanz) wird durch die heranrückende Bebauung stark beeinträchtigt. Daher stellt sich hier berechtigt die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Stadt Trier beabsichtigt, diese Verträglichkeitsuntersuchung im Sinne der FFH-Richtlinie durchzuführen? Die Antwort des Stadtplanungsamtes beim Infoabend war: "Mit den Naturschutzbehörden wurde schon gesprochen." In Deutschland sind Biotopvernetzung durch das Bundesnaturschutzgesetz (Paragraf 21) angestrebtes Ziel, dem vonseiten der Planung ebenfalls keine Rechnung getragen wurde, da eine Biotopvernetzung zum benachbarten Tiergartental (Trier-Olewig) für immer vernichtet wäre. Die Nachfrage zur Biotopvernetzung beim Informationsabend ergab, dass dieser Gesichtspunkt bisher noch nicht betrachtet wurde. Der Flächennutzungsplan ist in jeder Hinsicht angreifbar, das kann nicht Ziel einer funktionierenden Planung sein. Es scheint ein Versäumnis der zuständigen oberen Naturschutzbehörde vorzuliegen. Sabine Pfeifer, Trier-Mariahof

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