STICHWORT

Falschaussage Dass ein Meineid strafbar ist, weiß jeder. Doch nur ein Bruchteil der Aussagen vor Gericht wird beeidet. Aber auch uneidliche Zeugenaussagen müssen der Wahrheit entsprechen. Wer vor einem Gericht als Zeuge oder Sachverständiger ohne Vereidigung falsch aussagt oder Dinge verschweigt, die für das Verfahren wichtig sind, wird nach Paragraph 153 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Die Richter weisen deshalb in jedem Verfahren die Zeugen ausdrücklich auf die strikte Wahrheitspflicht und die möglichen Folgen hin. Wer gegen einen nahen Verwandten aussagen soll oder sich mit seiner Einlassung selbst belasten könnte, hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Sagt er aber aus, gilt wiederum die Wahrheitspflicht. Ungestraft lügen darf vor Gericht nur einer: der Angeklagte. Seine Falschaussage ist von Gesetzes wegen nicht verboten.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort