Teures Komma: Triererin zahlt 505 Euro für Kinderhose - Fall vor dem Amtsgericht

Trier · Ein Internetgeschäft mit Tücken: Vor dem Trierer Amtsgericht haben sich die Geschäftspartner einer Internet-Auktion gestritten. Der Streitwert: 990 Euro. Es ging um eine gebrauchte Kinderhose, die eigentlich für 9,90 Euro den Besitzer wechseln sollte.

Teures Komma: Triererin zahlt 505 Euro für Kinderhose - Fall vor dem Amtsgericht
Foto: McArthurGlen Designer Outlets

Für 9,50 Euro hatte die Klägerin eine gebrauchte Kinderhose über eine Internetplattform gekauft - und wollte dann 10 Euro an die Beklagte überweisen.

Sie füllte daraufhin handschriftlich einen Überweisungsträger für ihre Bank aus. Dabei geriet das Komma unter die Betragszeile - bei der automatischen Einlesung des Überweisungsauftrages wurde das Zeichen nicht erfasst. So wurde an die Beklagte ein Betrag von 1000 Euro überwiesen.

Nachdem diese den Zahlungseingang bemerkt hatte, schrieb sie eine E-Mail an die Klägerin mit folgendem Inhalt:

"Hallo,
die Zahlung ist eingegangen, allerdings haben sie sich vertan. Sie haben mir statt 9,50 Euro, sage und schreibe 1000 Euro überwiesen. Wenn ich das nicht als Trinkgeld verstehen soll, schicken Sie mir doch bitte Ihre Bankverbindungsdaten, damit ich Ihnen das Geld zurücküberweisen kann;-)

Liebe Grüße"


Die Klägerin, die diese E-Mail wohl nicht richtig gelesen hat, antwortete:

"Nein, das passt schon so ;-)"

Die Beklagte bedankte sich noch einmal mit den Worten:

"Hallo nochmal,

Ich bin gerade ein wenig sprachlos über soviel Großzügigkeit. Ich meine, ich will mich nicht beklagen, ich bin eine arme Studentin und kann das Geld wirklich gut gebrauchen. Aber darf ich den Grund für ihre Großzügigkeit erfahren?
Liebe Grüße"


Die große Überraschung folgte, als die Klägerin ihren Kontoauszug sah. Sie forderte von der Beklagten sofort die Rückzahlung eines Betrages von 990 Euro. Sie meinte, die Beklagte habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass jemand 1000 Euro für eine gebrauchte Kinderhose zahle - obwohl der Kaufpreis bei 9,50 € gelegen habe.

Die Beklagte machte geltend, sie habe den unverhofften Geldsegen in den nächsten Tagen bereits für Dinge wie Kleidung, Pflegeprodukte und Nahrungsmittel verwendet.

Die beiden haben sich vor Gericht geeinigt: Die Hosen-Verkäuferin zahlt der Hosenkäuferin die Hälfte des eingeklagten Betrages zurück - das sind 495 Euro. Die andere Hälfte trägt die Käuferin. Die Kinderhose kostet sie also 505 Euro.

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