Jetzt also doch! Dank Ausnahmeregelung: Porta Nigra und Dom werden in der Weihnachtszeit beleuchtet

Trier · Die Porta Nigra und der Dom werden in der Adventszeit bis Neujahr jetzt doch beleuchtet — allerdings nur zu ganz bestimmten Zeiten.

 Auch in diesem Jahr soll die Porta Nigra wieder in weihnachtlichem Glanz erstrahlen.

Auch in diesem Jahr soll die Porta Nigra wieder in weihnachtlichem Glanz erstrahlen.

Foto: TV/Agentur Siko

Auf Initiative der City-Initiative Trier sowie in Abstimmung mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe und dem Bistum Trier hat der Trierer Stadtvorstand entschieden, die Porta Nigra sowie den Dom als die zentralen Wahrzeichen der Stadt in der Adventszeit bis Neujahr an den Wochenenden zu beleuchten. „Weihnachten ist das Fest der Hoffnung und der Zuversicht. Gerade an Feiertagen spendet das Licht unserer Denkmäler eine positive Stimmung. In Abstimmung mit unseren Partnern haben wir eine Lösung gefunden, um einerseits weiterhin der Notwendigkeit nachzukommen, Energie einzusparen, und andererseits eine Beleuchtung unserer wichtigsten Baudenkmale an den Feiertagen zu ermöglichen“, sagt Kulturdezernent Markus Nöhl. Dabei mache man von einer möglichen Ausnahmeregelung Gebrauch. „Damit möchten wir im wahrsten Wortsinn an den Feiertagen einen kleinen Lichtblick in der Weihnachtszeit für die Triererinnen und Trier möglich machen.“

Kleiner Lichtblick: Porta und Dom in Trier können durch Ausnahmeregelung in der Weihnachtszeit beleuchtet werden

Die beiden Welterbebauten werden ab Freitag, 25. November, bis zum 1. Januar 2023 jeweils an den Wochenenden von 16.30 Uhr bis 22 Uhr beleuchtet. Dies entspreche insgesamt weniger als 200 Beleuchtungsstunden, teilt die Stadt Trier mit. Die Porta Nigra sei bereits auf LED umgerüstet. Weitere Gebäude und Baudenkmale wie die Basilika, St. Gangolf oder St. Paulin werden lediglich zu Heiligabend und dem 1. Weihnachtstag angestrahlt und sind von der Ausnahmeregelung in der Adventszeit nicht betroffen.

Die gesetzliche Regelung sieht vor, Gebäude und Baudenkmäler nur noch anzustrahlen, wenn Sicherheitserfordernisse dies notwendig machen. Von dieser Regelung kann zu Feiertagen abgewichen werden. Darüber hinaus sind kurzzeitige Beleuchtungen insbesondere bei Weihnachtsmärkten als weitere Ausnahme zugelassen.

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