Trierer Verwaltungsgericht zur Sprühkreide-Aktion des Grünen OB-Kandidaten: Wahlwerbung muss nicht sofort entfernt werden

Trier · Die giftgrüne Wahlwerbung, die von den Grünen in der Trierer Innenstadt aufgesprüht wurde, muss nicht sofort entfernt werden, wie von der Stadt gewünscht. Das hat das Trierer Verwaltungsgericht heute entschieden.

Mit Sprühkreide ließ der Grüne OB-Kandidat Fred Konrad seinen Namen im Stadtbild auf Straßen aufsprühen, um ihn den Trierer Bürgern bekannt zu machen. Das sorgte für Ärger, weil sich ein Trierer über einen solchen Schriftzug auf einem Säulenrest vor der Porta beschwert hatte (der TV berichtete).

Der Ärger ging weiter: Die Stadt hat den Grünen das Aufsprühen untersagt. Es handele sich um eine Sondernutzung im Sinne des Landesstraßengesetzes, sagte Ralf Frühauf vom Presseamt dem TV. Die bedürfe der Genehmigung, die es dafür aber nicht gegeben habe und auch künftig nicht geben werde.

Die Grünen wollen sich aber mit dieser Absage nicht abfinden. "Die Stadt überzieht hier einfach", meint Vorstandssprecher Wolf Buchmann und zieht einen Vergleich: "Wenn Kinder Hüpfkästchen aufmalen, kommt ja auch nicht gleich das Ordnungsamt."

Der Fall landete vor dem Trierer Verwaltungsgericht. Das hat jetzt "die sofortige Vollziehung einer Anordnung der Stadt Trier, die darauf gerichtet ist, den an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet auf öffentlichen Verkehrsflächen mit Sprühkreide aufgesprühten Namenszug eines Kandidaten für die Oberbürgermeisterwahl unverzüglich zu beseitigen", aufgehoben. Zur Begründung führten die Richter der 6. Kammer aus, die in der Anordnung vorhandene Begründung des Sofortvollzugs genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Allerdings sind die Richter der Auffassung, die auf den öffentlichen Verkehrsflächen aufgebrachte Beschriftung stelle eine Sondernutzung dar, die einer vorherigen Erlaubnis bedürfe. Zur Begründung führten die Richter aus, die Schriftzüge riefen zumindest eine abstrakte Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs hervor. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass mit konkreten Beeinträchtigungen zu rechnen sei, wenn neben den Grünen andere, insbesondere konkurrierende Parteien, ihrem Vorbild folgten. Da die Grünen nicht im Besitz einer solchen Sondernutzungserlaubnis seien, rechtfertige dies grundsätzlich den Erlass einer Beseitigungsverfügung, die im zu entscheidenden Fall auch keine sonstigen Rechtsverstöße erkennen lasse.

Außerdem ermögliche die Stadt den Grünen im Übrigen - wie den anderen Parteien auch - in erheblichem Umfang Wahlsichtwerbung im öffentlichen (Straßen-) Raum. Es ist weder ersichtlich, noch wird von den Grünen dargelegt, dass sie für einen effektiven Wahlkampf darüber hinaus auf aufgesprühte Werbebotschaften der vorliegenden Art angewiesen wäre.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen.

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