Überraschende Wende im Toiletten-Prozess

Trier · Muss die Bahn Schmerzensgeld zahlen, wenn sie im Nahverkehr Züge ohne Toilette einsetzt und einem Passagier deshalb ein Malheur widerfährt? "Wir sehen hier ein Problem", sagt Landgerichtspräsident Thomas Henrichs. "Schmerzensgeld ist an sehr enge, genau definierte Bedingungen geknüpft."

Trier. 20 Haltepunkte, zwei Stunden Zugfahrt - das ergibt einen Stopp im Schnitt alle sechs Minuten. Wenn jemand diese Strecke in der Regionalbahn Koblenz-Trier zurücklegt und dieser Zug keine funktionierende Toilette hat, muss der Fahrgast eben sehen, wo und wie er darf, wenn er muss - so sieht es die Deutsche Bahn AG. Und so hätte nach Ansicht der Bahn die Kundin aus Trier, die diese Strecke im Oktober 2014 gefahren ist, eben unterwegs aussteigen und sich irgendwo ein stilles Örtchen suchen müssen.
Das hat sie nicht getan, sondern bis zur Ankunft in Trier gewartet. Doch da war es zu spät, der Drang war zu stark. Eine peinliche und bis heute belastende Situation - deshalb muss sie am Freitag auch nicht persönlich erscheinen und aussagen, als das Landgericht ihren Streit gegen die Bahn verhandelt. Die Kundin will 400 Euro Schmerzensgeld. Die Bahn will die Klage abgewiesen sehen, damit aus ihr kein Präzedenzfall wird, der eine Flut von Schmerzensgeldansprüchen auslöst (der TV berichtete mehrmals).
"Eine Schmerzensgeldklage in dieser Form hat es wohl noch nie gegeben", sagt Thomas Henrichs, Präsident des Landgerichts und Vorsitzender der Zivilkammer, als er das Verfahren am Freitagmorgen eröffnet. Doch dann folgt eine totale Überraschung. Henrichs lässt in seinem Vortrag erkennen, dass er und die Kammer große Probleme haben, in diesem Fall einen Schadenersatzanspruch zu erkennen.
"Ich werde mich jetzt natürlich noch nicht festlegen", sagte Henrichs. Das Urteil ist schließlich erst für den 19. Februar angekündigt. "Aber Schmerzensgeld ist eine Entschädigung, die enge und genau definierte Voraussetzungen erfüllen muss. Diese werden wir uns sehr genau ansehen müssen."
Eine überraschende Wendung, denn schließlich hatte das Amtsgericht der Kundin recht gegeben und ihr 200 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Die Berufung der Bahn gegen dieses Urteil hob den Prozess auf die nächsthöhere Ebene vor das Landgericht.
Die "Probleme", von denen der Landgerichtspräsident spricht, werden in einer zentralen Frage zusammengefasst: Hätte die Frau aus Trier am Tag ihrer Fahrt im Oktober 2014 ihr Malheur verhindern können? "Als sie den Zugbegleiter um Hilfe bat, hat der ihr gesagt: Alle Bahnhöfe sind zu", argumentiert Michael Lang, der Anwalt der Klägerin. Dieser Satz stärke nicht unbedingt die Hoffnung, an einem der winzigen, kleinen oder mittleren Bahnhöfe der Strecke Koblenz-Trier eine erreichbare Toilette zu finden.
Der Vorsitzende betont: "Bahnhöfe wie Cochem, Wittlich, Bullay und Treis-Karden sind nicht so klein und haben auch Gastronomie in ihrem Umfeld."
Rechtsanwalt Michael Kopp aus Karlsruhe vertritt die Bahn: "Wir sehen natürlich die menschliche Problematik. Ums Geld geht es uns nicht, und die Bahn hat sich auch längst entschuldigt", sagt er. "Doch wir können das Urteil des Amtsgerichts und einen Toilettenzwang im Nahverkehr so nicht stehen lassen."
Das Urteil der Zivilkammer wird am Freitag, 19. Februar, um 9.30 Uhr im Verhandlungsraum 111 des Landgerichts verkündet.

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