Urteil in Trier: Keine Werbung auf Friedhöfen erlaubt

Trier · Das Landgericht Trier hat einer Firma untersagt, auf Gräbern Blumenvasen mit Werbeaufklebern aufzustellen. Das gilt laut Urteil für Friedhöfe, auf denen Werbung per Satzung verboten ist.


Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie monierte, dass ein Anbieter von Grabsteinen unaufgefordert Blumenvasen auf Gräber gestellt habe, die noch keinen Grabstein hatten. Auf den Vasen habe Werbung für den Betrieb gestanden.
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts sieht darin einen Verstoß gegen das Werbeverbot. Ob das Verhalten der Firma zugleich einen Fall unzumutbarer Belästigung darstelle, ließ die Kammer offen.
Auf TV-Anfrage erklärte Richter Marcel Heinemann, Medienreferent des Landgerichts, der betroffene Friedhof liege im oberen Hochwald, außerhalb des Landgerichtsbezirks Trier. Entscheidend für die Zuständigkeit sei jedoch der Sitz des Unternehmens, gegen das geklagt wurde. Dieser Steinmetzbetrieb hat seinen Sitz in der Region Trier - deshalb wurde am Landgericht Trier verhandelt.
Das Urteil stammt bereits vom 28. April und ist inzwischen rechtskräftig, weil bis zum Ablauf der entsprechenden Frist kein Rechtsmittel dagegen eingelegt wurde. cus

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