Verwaltungsgericht: Prostitutionsverbot in Eurener Straße rechtens

Trier · Das Verbot der Stadtverwaltung, einen bordellartigen Betrieb in der Eurener Straße in Trier zu untersagen, ist rechtens. Das hat das Verwaltungsgericht Trier in einer nun veröffentlichten Entscheidung bekräftigt. Der Hausbesitzer hatte gegen die Entscheidung der Stadt geklagt.

 Erteilt dem Hausbesitzer eine Absage: Das Verwaltungsgericht hat der Stadt recht gegeben, die untersagt hatte, dass in diesem Gebäude in der Eurener Straße Prostitution betrieben werden darf.

Erteilt dem Hausbesitzer eine Absage: Das Verwaltungsgericht hat der Stadt recht gegeben, die untersagt hatte, dass in diesem Gebäude in der Eurener Straße Prostitution betrieben werden darf.

Foto: Friedemann Vetter

Ist Wohnungsprostitution in einem Haus in der Eurener Straße in Trier zulässig? Für die Stadtverwaltung Trier war der Fall klar, sie untersagte einen bordellartigen Betrieb in der Straße. Dagegen klagte der Hausbesitzer, der eine Nutzungsgenehmigung für käufliche Liebe in dem Haus haben wollte. Das Verwaltungsgericht Trier hat nun der Stadt recht gegeben.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass "die vom Eigentümer beantragte Nutzungsänderung [...] gegen materielles Baurecht" verstoße: "Bei der beantragten Nutzung handele es sich nicht ausschließlich um Wohnungsprostitution sondern um einen bordellartigen Betrieb". So sei die Porstitutionsausübung in dem Haus keine "untergeordnete Nutzung" sondern präge das Anwesen.

Nach Auffassung des Gerichts aber ist eine solche Nutzung in dem Gebiet, in dem das betreffende Haus eingebettet ist, nicht zulässig. Die Ortsbesichtigung des Gerichts habe ergeben, dass der Bereich baurechtlich am ehesten als Mischgebiet zu qualifizieren sei. Dort dürfe es nur Betriebe geben, die "das Wohnen nicht wesentlich stören". Wegen der "millieubedingten Unruhe" sei Prostitution hingegen dort nicht genehmigungsfähig und damit zu untersagen.

Der Hausherr kann nun vor das Oberverwaltungsgericht ziehen.

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