Stadtentwicklung Klage gegen Beiträge: Stadt Trier ist im Recht

Trier · Die Kosten für die Erneuerung von gemeindlichen Straßen werden in Rheinland-Pfalz zum Teil von den Grundstückeigentümern selbst getragen. In Trier haben zwei Anwohner einer zu renovierenden Straße vor dem Verwaltungsgericht dagegen geklagt.

 Die Erneuerungsarbeiten in der Walramsneustraße in der Trierer Altstadt sind mittlerweile abgeschlossen. Die einmaligen Beitragszahlungen für die Sanierungsarbeiten wurden von zwei Grundstücksbesitzern als ungerecht empfunden. 

Die Erneuerungsarbeiten in der Walramsneustraße in der Trierer Altstadt sind mittlerweile abgeschlossen. Die einmaligen Beitragszahlungen für die Sanierungsarbeiten wurden von zwei Grundstücksbesitzern als ungerecht empfunden. 

Foto: Roland Morgen

(red) Für den Ausbau der Walramsneustraße und Justizstraße hat die Stadt Trier zurecht und korrekt Vorausleistungen von Anliegern erhoben. Das hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier nach
Sitzungen am 22. Oktober und 26. November entschieden. Den Urteilen lagen zwei Klagen von Grundstückseigentümern gegen entsprechende Beitragsbescheide der Stadt Trier zugrunde, die an der Walramsneustraße wohnen.

Der Stadtrat Trier hatte im November 2013 den Vollausbau der Fahrbahnen sowie der Fuß- und Radwege der Straßen von der Kreuzung Pferdemarkt/Moselstraße bis zur Kreuzung Böhmerstraße/Zuckerbergstraße beschlossen. Der Gemeindeanteil wurde auf 60 Prozent der Kosten festgelegt, die Anlieger sollten also 40 Prozent zahlen.

Nach dem Ausbau im Bereich der Walramsneustraße beschloss der Stadtrat im Juni 2017, Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag zu erheben. Die von der Stadt Trier erlassenen Beitragsbescheide erreichten die beiden Kläger Ende des Jahres 2018. Nachdem ein Widerspruchsverfahren für die Grundstücksbesitzer in beiden Fällen erfolglos verlief, brachten sie den Fall vor Gericht.

Dort begründeten sie ihre Position, indem sie die Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung anzweifelten. Den Gemeindeanteil mit 60 Prozent sahen die Kläger als zu niedrig an, und sie rügten den gewählten Ausbau als zu aufwendig.

Diese Klagen wies Verwaltungsgericht Trier jedoch ab.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Beitragssatzung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Auch wenn die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in einigen Bundesländern abgeschafft sei und in Rheinland-Pfalz nur noch für Ausbaumaßnahmen erhoben werden dürfe, die vor dem 31. Dezember 2023 begonnen wurden, seien einmalige Straßenausbaubeiträge rechtlich grundsätzlich zulässig (und nicht nur wiederkehrende Beiträge). Insoweit handele es sich um politische Entscheidungen, die keine Auswirkungen auf die Verfassungsmäßigkeit der rechtlichen Grundlagen der Beitragserhebung hätten.

Darüber hinaus wurde bestätigt, dass es sich bei den Straßen um eine einheitliche, ausbaubeitragsfähige Verkehrslage handele. Bei den vorläufig abgerechneten Maßnahmen handele es sich zudem auch um einen beitragspflichtigen Straßenausbau und nicht lediglich um beitragsfreie Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung.

Die betroffenen Straßen seien in den 70er Jahren erstmals hergestellt worden. Daher sei die übliche Lebensdauer von Straßen von 20 Jahren deutlich überschritten gewesen, als der Ausbau in Angriff genommen wurde, so das Gericht. Aus diesem Grund bewege sich die gewählte Art des Ausbaus, insbesondere der teilweise Einsatz von Natursteinpflaster, in den Grenzen des Ermessensspielraums der Stadt.

Schlussendlich sei die Festlegung des Gemeindeanteils von 60 Prozent ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie soll den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zu den direkten Anliegern durch eine Ausbaumaßnahme erlange.

Insbesondere sei der von den Klägern gerügte Verkehr zahlreicher Gewerbe- und Handwerksbetriebe, freiberuflicher Praxen und Gerichte als Anliegerverkehr zu werten. Dem sonstigen Durchgangsverkehr komme kein solches Gewicht zu, dass sich die Festsetzung des Gemeindeanteils auf 60 Prozent als fehlerhaft erweisen würde.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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