Verweigerung unzumutbar

Die Stadt muss Besitzer Triwo die Genehmigung zum Umbau der alten Reichsbahndirektion erteilen. Ohne den von der Stadt bislang abgelehnten Ausbau der Dächer würde der Triwo ein unzumutbarer finanzieller Schaden entstehen, urteilt das verwaltungsgericht Trier.

Trier. (rm.) Die Triwo AG will die alte Reichsbahndirektion (Christoph-/Balduinstraße) zu einem Bürokomplex mit 18 Wohnungen in den Dachgeschossen umbauen. Die Stadt hat die denkmalrechtliche Genehmigung versagt, weil ihr die Eingriffe in die Dächer des 1922 /25 errichteten Gebäudes zu gravierend erscheinen.

Das Verwaltungsgericht Trier gibt Klägerin Triwo recht. Sie darf bauen, entschied die 5. Kammer am 13. Mai (Aktenzeichen 5 K 321/08.TR; der TV berichtete). Am Mittwoch wurde die Begründung veröffentlicht. Die Stadt habe die Belange der Triwo nur unzureichend berücksichtigt. Die Verweigerungen und Einschränkungen seien nicht zumutbar im Sinne des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes. Danach sind Eigentümer von Kulturdenkmälern nur im Rahmen des Zumutbaren zu Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Die von einem Sachverständigen überprüfte umfangreiche Wirtschaftlichkeitsberechnung belege, dass nur das Konzept der Triwo es erlaube, die Risiken überschaubar zu halten. Die Einhaltung aller denkmalschutzrechtlichen Auflagen könne zu einem nicht zumutbaren erheblichen finanziellen Verlust führen. Die Stadt hat nun vier Wochen Zeit zu prüfen, ob sie vor das OVG zieht. Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung Berufung zugelassen.

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