Von Verbrechen und Vergehen

Trier/Luxemburg · "Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand." - So lautet ein bekanntes Sprichwort. Dass die Juristerei für den Laien oft undurchsichtig ist, liegt nicht zuletzt an ihren vielen Fachbegriffen. In dem heutigen Teil unserer Serie beleuchtet Rechtsanwalt Joram Moyal diese Spezialausdrücke.

Trier/Luxemburg. Rechtsanwalt Joram Moyal lebt in Trier und arbeitet seit vielen Jahren als Anwalt in Luxemburg. Jura hat er in Trier nach seinem Abitur studiert. Einen Teil des Referendariats hat er in Portugal absolviert. Seine Mandanten vertritt er vor luxemburgischen, englischen und deutschen Gerichten. Im Großherzogtum werden Verhandlungen in allen drei Landessprachen geführt. Moyal spricht und übersetzt also viele Juristensprachen in eine Sprache, die sogar Laien verstehen.

Grundsätzlich: Wenn Juristen das Wort "grundsätzlich" aussprechen, gibt es Ausnahmen, auf die sie sich sofort berufen werden. Denn schon im ersten Semester lernt der junge Rechtswissenschaftler: "Keine Regel ohne Ausnahme."

Rechtsmittel: Über Rechtsmittel reden Juristen, wenn sie eine Entscheidung, mit der ihre Mandanten nicht einverstanden sind, rechtlich angreifen wollen. Wegen der Vielfalt der Rechtsmittel ist ihnen dann manchmal aber selbst nicht klar, ob sie Berufung, Revision, Beschwerde oder ein anderes der vielen in der deutschen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsmittel einlegen können. Getoppt wird dies, wenn Juristen sagen: "Wir werden alle möglichen Rechtsmittel prüfen." Dann wissen sie meistens schon selbst, dass Rechtmittel wenig Erfolg versprechen.

TV-Serie Fachchinesisch


Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter: Die Strafprozessordnung kennt drei Phasen, bis es zu einer Verhandlung vor dem Strafrichter kommt. Solange die Staatsanwaltschaft gemeinsam mit der Polizei gegen eine Person ermittelt, wird sie Beschuldigter genannt. Sobald eine Anklageschrift bei Gericht eingegangen ist, sprechen Juristen vom Angeschuldigten. Erst wenn das Gericht eine Anklage zugelassen hat, sprechen Rechtswissenschaftler vom "Angeklagten".

Verbrechen, Vergehen: Das Strafgesetzbuch spricht von Verbrechen, wenn eine strafbare Handlung mit einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Vergehen sind alle übrigen strafbaren Handlungen. Der Unterschied ist vor allem aus prozessualen Gründen wichtig, etwa für die Entscheidung, ob ein Pflichtverteidiger vom Gericht gestellt werden muss.

Verwirrte Grenzen: Vorsicht Juristenhumor! Paragraf 920 des Bürgerlichen Gesetzbuches spricht von Grenzverwirrung und regelt, wie Flächen aufzuteilen sind, wenn eine Grenze nicht mehr mit Sicherheit zu bestimmen ist. Ähnlich verhält es sich mit dem herrenlosen Bienenschwarm. Dieser darf auch von einer Imkerin über alle Grenzen hinweg verfolgt werden.

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