Vorab- Gebühr für Gräber ist rechtmäßig

Trier. (red) Das Verwaltungsgericht in Trier hat entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für die zukünftige Entfernung eines Grabes rechtmäßig ist. Dem Urteil der zweiten Kammer ging die Klage einer "Friedhof-Nutzerin" voraus, die ein Doppelwahlgrab für den Zeitraum 2005 bis 2030 angemietet hat und nach der Errichtung des Grabes eine Vorab-Gebühr für die Entsorgung der Grabstätte leisten sollte.

In der Urteilsbegründung beriefen sich die Richter im Wesentlichen auf das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Dessen Rechtssprechung zufolge sei eine Gebühr für eine zukünftige Leistung zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass diese auch erbracht werden wird.

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