Pandemie Das gilt, falls der verschärfte Corona-Lockdown kommt

Trier/Saarburg · Die Corona-Notbremse wird voraussichtlich ab Donnerstag in Trier deutliche Einschränkungen mit sich bringen - sofern heute nicht überraschend die Inzidenz wieder unter 100 sinkt. Wir erklären die wichtigsten Veränderungen.

 Ab 21 Uhr wäre vorläufig Schluss.

Ab 21 Uhr wäre vorläufig Schluss.

Foto: dpa/Christoph Soeder

Falls eine Corona-Notbremse für ein Gebiet gezogen wird, bedeutet das weitere Einschränkungen für das öffentliche und private Leben.

Treffen Es darf sich im öffentlichen Raum nur noch jeweils ein Haus­stand mit einer Person eines weiteren Hausstandes treffen, wobei Kinder beider Hausstände bis sechs Jahre nicht mitgezählt werden.

Ausgangssperre Eine Ausgangssperre gilt von 21 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag. Ausnahmen gelten nur mit triftigen Gründen.

Zu diesen Ausnahmen gehören die berufliche Tätigkeit, Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben erforderlich sind oder medizinische und veterinärmedizinische Behandlungen.

Erlaubt ist der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern, engen Verwandten, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, außerdem die Begleitung und Versorgung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen sowie die Begleitung Sterbender.

Gassigehen Möglich ist das Ausführen eines Hundes nach 21 Uhr durch eine Person.

Gastronomie Die Außengastronomie muss schließen.

Einzelhandel Der Einzelhandel darf bei einer Notbremse nur noch mit Terminvereinbarung und Einzelterminen öffnen. In jedes Geschäft des Einzelhandels dürfen zeitgleich nur Menschen, die einem Hausstand angehören. Zwischen den Einzelterminen müssen zeitliche Abstände von 15 Minuten eingehalten werden.

Diese Einschränkungen gelten nicht für Supermärkte, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Wochenmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Tankstellen, Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaumärkte und Gartenbaubetriebe.

Ladenschlusszeit Läden müssen spätestens um 21 Uhr schließen.

Gewerbe/Dienstleistungen Gewerbliche Einrichtungen, bei denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, müssen geschlossen werden. Das sind Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnliche Betriebe. Erlaubt bleiben Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie etwa von Friseurbetrieben, Optikern, Hörgerätebetrieben, der Fußpflege oder Logopädie, Physio- oder Ergotherapie.

Alkoholverkauf An Verkaufsstellen, die nicht unter die geltenden Ladenschlusszeiten fallen (zum Beispiel Tankstellen), dürfen von 21 bis 6 Uhr des Folgetages keine alkoholischen Getränke verkauft werden.

Sport Amateur- und Freizeitsport in Gruppen ist auch im Freien untersagt und dort nur alleine, zu zweit oder mit Personen erlaubt, die dem eigenen Hausstand angehören.

Kinder- und Jugendarbeit Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur noch als Einzelangebote zulässig.

Musik und Kunst Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen ist untersagt. Museen, Ausstellungen und Galerien müssen schließen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort