Weiberdonnerstag: Alkoholverbot in der Trierer Innenstadt bleibt wirksam

Trier · Das Verbot, an Weiberdonnerstag in weiten Teilen der Innenstadt von Trier Raum alkoholhaltige Getränke mitzuführen, ist wirksam. Das Verwaltungsgericht Trier hat einen dagegen gerichteten Eilantrag eines Trierers abgelehnt.

 Weiberfastnacht in Trier. (Archivfoto)

Weiberfastnacht in Trier. (Archivfoto)

Foto: Friedemann Vetter

Das Verbot bestand bereits im vergangenen Jahr und war am 18. Februar erneut vom Ordnungsamt der Stadt Trier ausgesprochen worden. In der Verfügung ordnet die Behörde an, dass von 9 bis 19 Uhr in weiten Teilen der Innenstadt keine alkoholischen Getränke mitgeführt und verzehrt werden dürfen. Im gleichen Zeitraum darf der Trierer Hauptmarkt nicht mit Glasflaschen und -Gläsern betreten werden.

Ein Trierer Bürger hatte am Mittwoch das Verwaltungsgericht angerufen und einen Eilantrag auf Aussetzung des Alkohol- und Glasverbots gestellt. Seine Begründung: Die Anordnung schränkt seine Rechte unverhältnismäßig ein.

Die Richter der ersten Kammer lehnten den Antrag am Mittwochnachmittag ab. Erstens sei das nur auf den Hauptmarkt bezogene Glasverbot nicht zu beanstanden. Das Verbot alkoholhaltiger Getränke sei zwar möglicherweise räumlich zu weit gefasst - das müsse aber in einem Hauptverfaren geklärt werden.

Bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen sei der Gefahrenabwehr derzeit Vorrang einzuräumen. Eine Aufhebung des Alkoholverbotes für bestimmte Teile der Verbotszone würde eine Gefahrensituation herbeiführen, auf die sich die Ordnungsbehörden für dieses Jahr nicht mehr hinreichend einstellen könnten. Dagegen seien die von dem Antragsteller hinzunehmenden Einschränkungen nicht so schwerwiegend.

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