Wein darf "feinherb" heißen

TRIER/LEIPZIG. Rechtskräftig gestattet ist die Verwendung des Begriffs "feinherb" auf der Etikettierung von Weinflaschen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies die Nichtzulassungsbeschwerde der ADD Trier gegen das Weingut Reichsgraf von Kesselstatt in dieser Angelegenheit zurück.

Damit schloss sich der Dritte Senat desBundesverwaltungsgerichts dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts(OVG) Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2002 an, wonach dieBezeichnung "feinherb" zulässig ist. Die Koblenzer Richter hattendamals entschieden: Der Begriff "feinherb" darf auf demWeinetikett verwendet werden, um die geschmacklichenEigenschaften eines Qualitätsweins b. A. (bestimmterAnbaugebiete) zu bezeichnen. Gegen das Urteil hatte das OVG keine Revision zugelassen. Daraufhin hatte das Land Rheinland-Pfalz über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier in Leipzig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision am OVG-Urteil eingelegt.

Unter anderem entschied der Dritte Senat des Bundesverwaltungsgerichts, die Auffassung des Landes Rheinland-Pfalz gegen die Bezeichnung "feinherb" würde dazu führen, dass der vollzogene Übergang vom Verbots- zum Missbrauchsprinzip verhindert wird.

Mit der Begründung, der Verbraucher könne irrtümlich vom Vorliegen eines gesetzlich definierten Begriffs ausgehen, ließen sich letztlich alle nicht gesetzlich definierten Begriffe verhindern. Damit wäre die vom Gesetzgeber gewollte größere Freiheit im Weinbezeichnungsrecht wieder aufgehoben.

Die Leipziger Richter sehen in der Verwendung des Begriffs "feinherb" statt einer gesetzlich definierten Geschmacksangabe keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot; durch Verwendung dieses Begriffs würden die Verbraucher nicht getäuscht.

"Unter diesen Umständen verbindet sich mit dem Begriff ,feinherb' - anders als mit den gesetzlich definierten Begriffen ,trocken', ,halbtrocken', ,lieblich' und ,süß' - keine gesicherte Verbraucher-Erwartung, die enttäuscht werden könnte", erklärten die Richter wörtlich.

Für Kesselstatt-Geschäftsführerin Annegret Reh-Gartner stellt der Beschluss von Leipzig "keine große Überraschung" dar. Das Weingut fühlt sich nach ihren Worten verpflichtet, keine restsüßen Weine unter dem Begriff "feinherb" zu verkaufen. Hausintern würden unter "feinherb" ausschließlich Weine bis 18 Gramm Restzucker abgefüllt, sagte die Geschäftsführerin im Gespräch mit dem Trierischen Volksfreund .

Rechtssicherheit in der Weinbranche

"Durch die abschließende Entscheidung wird nunmehr Rechtssicherheit in dieser auch innerhalb der Branche sehr umstrittenen Frage erzielt", erklärte Jörg Wagner, Sprecher des rheinland-pfälzischen Weinbauministeriums, auf TV -Anfrage. In Konsequenz des OVG-Urteils sei nun bei der Beschreibung von Weinen bezeichnungsrechtlich weitgehende Freiheit gegeben. Zulässig seien künftig in der Etikettierung als Ersatz einer Geschmacksangabe zum Beispiel die Begriffe "mild", "herb", "extra herb", "extra mild" etc. Da diesen Begrifflichkeiten eine Definition fehle, bestehe bei ihrer Verwendung keine fassbare Einschränkung.

Wer die gesetzlich normierten Angaben "trocken", "halbtrocken", "lieblich" und "süß" verwendet, muss hingegen, wie bisher, die vorgeschriebenen Restzuckergrenzen (gegebenenfalls in Verbindung mit den Säuregehalten) einhalten.

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