Wohnungsprostitution nicht erlaubt: Streit um Wohnhaus in Eurener Straße - Verwaltungsgericht gibt der Stadt recht

Trier-West · In einem Wohnhaus in der Eurener Straße darf keine Prostitution ausgeübt werden. Nachdem schon die Einrichtung eines Bordellbetriebs gerichtlich untersagt worden war, hat nun das Verwaltungsgericht Trier entschieden: auch Wohnungsprostitution ist dort nicht erlaubt.

Der Streit um die Nutzung eines Hauses in der Eurener Straße dauert bereits zweieinhalb Jahre. Zunächst wollten die Hausbesitzer einige Appartements für die gewerbliche Prostitution nutzen. Die Stadt Trier hatte die Einrichtung eines solchen "bordellähnlichen Betriebs" aber untersagt (TV vom 24. April 2013). Die Klage gegen diese Entscheidung wurde vom Landgericht Trier abgelehnt.

Diese Entscheidung hatte auch vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz Bestand. Nun mussten sich die Richter des Verwaltungsgerichtes Trier erneut mit dem Haus an der Eurener Straße und einer möglichen Nutzung für das "älteste Gewerbe der Welt" befassen. Im neuen Rechtsfall ging es nicht mehr um einen bordellähnlichen Betrieb, sondern um die Zulassung von drei der elf Appartements für die Wohnungsprostitution.

Die beiden Klägerinnen, vertreten durch die Rechtsanwälte Trilsbach, Jakobs und Kollegen, hatten bei der Stadtverwaltung Trier vergeblich den Antrag für einen entsprechenden Bauvorbescheid gestellt. Sie gaben dabei an, ihren Wohnsitz in das betreffende Haus zu verlegen und dort einen langfristigen Wohnungsmietvertrag abschließen zu wollen. Lediglich ein bis zwei weitere Appartements sollten ebenfalls für die Ausübung der Wohnungsprostitution genutzt werden.

Wohn- oder Mischgebiet?

Die Stadtverwaltung hatte mit Verweis auf den 2013 verhandelten Fall auch diese Form der Prostitution in dem Haus untersagt. Zwar sei in der Voranfrage an die Stadt die Nutzung Wohnungsprostitution genannt. Nach Überzeugung der Stadt handelt es sich jedoch weiterhin um einen bordellartigen Betrieb. Denn die in Rede stehenden Appartements bestünden aus einem Zimmer und würden von den Klägerinnen nicht nur gelegentlich zum Zweck der Prostitution genutzt. Nach Auffassung der Stadt könnte nicht mehr die Rede da von sein, dass hier auch gewohnt würde. Zudem könnte laut Verwaltung "für die Anwohner entstehende Belästigungen, insbesondere ein durch die Nutzung bedingte Unruhe, nicht ausgeschlossen werden".
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte den Bedenken der Stadtverwaltung und wies die Klagen der beiden Frauen ab. Die von den Klägerinnen beabsichtigte Wohnungsprostitution sei in dem Haus an der Eurener Straße nicht zulässig. Das Haus liege im unbeplanten Innenbereich der Stadt Trier. "Nach der Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten der näheren Umgebung entspricht das zu berücksichtigende Gebiet einem allgemeinen Wohngebiet." Da die Prostitution keine der Freiberuflichkeit gleichgestellte Tätigkeit von Gewerbetreibenden darstelle, sei die Ausübung der Wohnungsprostitution in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig.

Damit widerspricht das Gericht dem wesentlichen Argument der Klägerinnen, dass sich das Haus in einem Mischgebiet befinde. In einem Mischgebiet ist Prostitution rechtlich zulässig. Innerhalb eines Monats können die Beteiligten die Zulassung einer Berufung gegen das Urteil beantragen. Ob die Klägerinnen dies tun werden, war am Montag noch nicht klar.

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