54-Jähriger wegen sexuellen Missbrauchs zu mehr als vier Jahren Haft verurteilt

Trier · Das Landgericht Trier hat am Dienstag einen 54-jährigen Nebenerwerbslandwirt aus der Verbandsgemeinde (VG) Trier-Land zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Mann hat gestanden, einen zum Tatzeitpunkt elf Jahre alten Jungen in mindestens 20 Fällen sexuell missbraucht zu haben.

Der Angeklagte sitzt neben seinem Verteidiger Andreas Ammer und starrt mit nach vorne gebeugten Schultern vor sich hin. Nur gelegentlich schaut er in Richtung der Staatsanwältin oder zur Richterbank hoch. In die voll besetzten Zuschauerreihen blickt er gar nicht. Nur als er davon berichtet, dass ihm sein Arbeitgeber drei Wochen nach seiner Inhaftierung gekündigt hat, schluchzt er kurz.

Alle Verfahrensbeteiligten verständigen sich noch vor Verhandlungsbeginn für den Fall eines Geständnisses auf einen Strafrahmen. Nach Anhörung einer Zeugin und eines Sachverständigen verkündet die erste Große Jugendkammer dann das Urteil: vier Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Elfjährigen in mindestens 20 Fällen. Außerdem ordnet das Gericht an, dass der 54-Jährige sich einer Führungsaufsicht (siehe Extra) unterstellen muss.

Der Angeklagte: Er wächst in einer Familie mit vielen Geschwistern auf. Nach dem Ende seiner Schulzeit macht er eine Ausbildung. Ein Jahr nach Ende seiner Ausbildung fängt er an, in einer Isoliertechnikfirma zu arbeiten. Dort ist der Mann bis zu seiner Verhaftung beschäftigt. Den Nebenerwerbshof seiner Eltern übernimmt er. Mit seiner Frau und seinen beiden Söhnen kümmert er sich im Nebenberuf weiter um den Hof. Vor zwei Jahren trennt sich die Frau von dem Angeklagten und zieht in einen Nachbarort.

Die Tat: Beide Söhne des Angeklagten sind seit vielen Jahren mit dem späteren Opfer befreundet. Regelmäßig besucht der Elfjährige den Hof und hilft beim Ausmisten oder übernachtet bei seinen Freunden. Seit Sommer 2011 kam es regelmäßig zu sexuellen Handlungen des Angeklagten an dem Jungen. Wie oft das war, lässt sich nicht mehr abschließend klären. Als Teil der Verständigung einigen sich die Verfahrensbeteiligten darauf, dass es mindestens 20-mal zu solchen Übergriffen kam. Das Opfer leidet nach wie vor unter den Folgen der Taten und ist in psychologischer Behandlung.

Der Sachverständige: "Mit den Mengen Alkohol, mit denen der Angeklagte sich vor den Taten Mut angetrunken hat, war er voll schuldfähig", sagt Dr. Ingo Baltes, Facharzt für Psychiatrie und Gutachter in dem Verfahren, bei seiner Anhörung. Er kommt zu dem Schluss, dass der Hofbesitzer pädophile und homophile Neigungen habe.

Das Urteil: "Mit Ihren Übergriffen haben sie in die Persönlichkeitsentwicklung des Opfers dramatisch eingegriffen", sagt Richter Albrecht Keimburg bei der Urteilsbegründung. Der Angeklagte habe sich systematisch Mut angetrunken und sei bei seinen Taten planvoll vorgegangen. Ohne Geständnis wäre die Strafe dann auch deutlich höher ausgefallen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte wegen seiner Neigungen solche Taten erneut begeht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Ein Gericht kann einen Angeklagten einer Führungsaufsicht unterstellen, wenn er bestimmte Straftaten begangen hat, und es zu dem Schluss kommt, dass der Verurteilte eine ähnliche Straftat erneut begehen könnte. Bevor ein Verurteilter aus der Haft entlassen wird, entscheidet ein Richter dann, welche Auflagen der Verurteilte zu beachten hat. So kann seit Anfang 2011 das Anlegen einer elektronischen Fußfessel angeordnet werden. Zu den möglichen Auflagen gehören aber auch Umgangsverbote oder die Teilnahme an einer Therapie. Wer gegen diese Auflagen verstößt, kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. itz

Extra


Ein Gericht kann einen Angeklagten einer Führungsaufsicht unterstellen, wenn er bestimmte Straftaten begangen hat, und es zu dem Schluss kommt, dass der Verurteilte eine ähnliche Straftat erneut begehen könnte. Bevor ein Verurteilter aus der Haft entlassen wird, entscheidet ein Richter dann, welche Auflagen der Verurteilte zu beachten hat. So kann seit Anfang 2011 das Anlegen einer elektronischen Fußfessel angeordnet werden. Zu den möglichen Auflagen gehören aber auch Umgangsverbote oder die Teilnahme an einer Therapie. Wer gegen diese Auflagen verstößt, kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden.

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