Freie Wähler: Bordellbetreiber sollen zahlen

Trier · Die Stadt Trier verzichtet auf die Besteuerung von Prostitution und Bordellen, weil der Verwaltungsaufwand zu groß sei. Dabei scheint es rechtlich relativ einfach, diese kommunale Abgabe zu erheben und einzutreiben. Die Freien Wähler wollen deshalb von Oberbürgermeister Klaus Jensen wissen, warum er diese Einnahmequelle nicht nutzt.

Trier. Rund 20 Bars und Bordelle gibt es in Trier, die - laut Gesetzestext - "der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" dienen. Die Städte Bitburg und Wittlich verlangen von solchen Etablissements seit kurzem eine sogenannte Sexsteuer. Diese ist seit der Änderung des Vergnügungssteuergesetzes im vorigen Jahr den Kommunen erlaubt.
Fünf Euro pro Tag


Die mit mehr als 600 Millionen Euro verschuldete Stadt Trier verzichtet dagegen auf diese Einnahmemöglichkeit. Lege man eine Abgabe von fünf Euro pro Prostituierter und Arbeitstag zugrunde, würde das jährliche Steueraufkommen daraus lediglich rund 60 000 Euro betragen. Dafür müsste allerdings zunächst einmal festgestellt werden, wie viele Prostituierte in Trier überhaupt tatsächlich arbeiten. Zum anderen sei es angesichts der hohen Fluktuationsrate bei den Frauen schwierig, eine solche Abgabe einzutreiben. Weil der Verwaltungsaufwand zu hoch sei, hatte sich der Stadtvorstand daher gegen die Einführung der Sexsteuer entschlossen (der TV berichtete).
Dabei lässt das Gesetz es auch zu, die Etablissements nach der Größe ihrer Gewerbeflächen zu besteuern. "Und das klingt nach einem Aufwand, der sich lohnen könnte", sagt Peter Spang. Doch nicht nur, dass die Stadtverwaltung die Flächenbesteuerung offenbar in ihren Berechnungen gar nicht berücksichtigt hat, wundert das FWG-Stadtratsmitglied. "Mit dem Stadtrat oder dem Steuerungsausschuss ist die Möglichkeit dieser Abgabe nie besprochen worden", klagt Spang. "Und auch in den Haushaltsberatungen im Herbst wurde diese Einnahmemöglichkeit nie thematisiert."
Tatsächlich haben Oberbürgermeister Klaus Jensen und der zuständige Dezernent Thomas Egger den Stadtrat lediglich in einem Nebensatz in einer Neufassung der Vergnügungssteuersatzung darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Stadtvorstand eine Sexsteuer ablehnt. "Von einer Besteuerung der Prostitution wurde für Trier dabei zunächst abgesehen", heißt es dazu in der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom Juni 2011.
In den Haushaltsberatungen sei das Thema daher nicht mehr aufgegriffen worden. "Womit aber keine endgültige Entscheidung über die weitere Handhabung dieser Angelegenheit getroffen ist", betont Rathaus-Pressesprecher Hans-Günther Lanfer.
Die FWG will die Sache nun vorantreiben und hat deshalb eine entsprechende schriftliche Anfrage an Oberbürgermeister Jensen gestellt.
Tatsächlich könnte eine Besteuerung der Trierer Bordellflächen nach groben TV-Schätzungen rund 290 000 Euro in die Stadtkasse spülen (siehe Extra).Extra

Prostitutionssteuer: Die Stadt Bitburg verlangt von entsprechenden Etablissements zwei Euro pro Tag und pro "zehn angefangenen Quadratmetern Veranstaltungsfläche". Legt man diese Zahlen zugrunde und geht davon aus, dass die 20 beim Finanzamt geführten Trierer Bars und Bordelle durchschnittlich rund 200 Quadratmeter "Veranstaltungsfläche" haben, ergibt sich für Trier eine besteuerbare Fläche von 4000 Quadratmetern. Rechnet man pro zehn Quadratmeter zwei Euro und multipliziert das Ergebnis mit 30 Arbeitstagen pro Monat beziehungsweise 360 Arbeitstagen pro Jahr, ergibt sich eine Summe von 288 000 Euro. Der Trierer Bordellbetreiber Rigo Wendt hatte im TV beklagt, eine solche Steuer sei ungerecht, weil Prostitution ein Gewerbe wie jedes andere sei und deshalb nicht mit einer Extraabgabe belegt werden dürfe. Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 23. Februar 2011 widerspricht dem im Grundsatz nicht. Allerdings würden mit der Prostitutionssteuer auch gar nicht die Bordelle belegt, sondern die Freier. Das wiederum beruhe auf dem allgemeinen Gedanken, "dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann". Zulässig sei dabei, dass die Steuer nicht unmittelbar "von den sich vergnügenden Besuchern" erhoben werde, sondern von dem "Unternehmer der Veranstaltung". Dieser könne sich die steuerliche Belastung dann "im Wege der Überwälzung an die Benutzer der Veranstaltung" weitergeben. woc

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