Jeder muss räumen und streuen

Trier. (red) Bei einem Wintereinbruch mit Schnee und Eisglätte sind neben dem städtischen Winterdienst auch die Anlieger und Hauseigentümer in der Pflicht. Zwischen 7 und 21 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr, müssen Gehwege ohne Gefahr von Fußgängern passierbar sein.



Das ist in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze in der Stadt Trier vom Januar 2010 geregelt, auf deren Einhaltung das für den Winterdienst zuständige Stadtreinigungsamt ausdrücklich hinweist. Die Nichtbeachtung der Anliegerpflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Ist kein ausgebauter Bürgersteig vorhanden, ist ein 1,50 Meter breiter Gehstreifen entlang der Grundstücksgrenze von Schnee und Eis freizuhalten.

Bei Gehwegen, auf denen sich Haltestellen befinden, müssen Anwohner oder Hauseigentümer die gesamte Gehwegsbreite räumen und streuen. Der Schnee darf nur so aufgeschichtet werden, dass Haltestellen und Zebrastreifen ausreichend frei bleiben und Kanalschächte, Abläufe oder Gas- und Wasseranschlüsse nicht bedeckt sind. Zudem dürfen Schnee und Eis von privaten Grundstücken nicht auf die Straßen geschippt werden.

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