Kein Recht auf alte Reben

Niederlage für das Renommier-Weingut Johann Josef Prüm, Bernkastel-Wehlen, vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz: Inhaber Manfred Prüm hatte geklagt, weil ihm bei der Flurbereinigung keine Flächen mit "alten, wurzelechten Reben" zugeteilt worden waren.

Koblenz/Bernkastel-Wehlen. (sim) Werden Flächen flurbereinigt, kommt es häufig vor, dass den Grundstücksbesitzern Parzellen an anderer Stelle zugewiesen werden. So auch im Flurbereinigungsverfahren "Zeltinger Sonnenuhr". Dort besitzt das Weingut Johann Josef Prüm rund 9000 Quadratmeter beste Weinberge. Die Weinberge sind mit alten, sogenannten "wurzelechten" Rieslingreben bestockt. "Wurzelecht" sind Reben, wenn der Wurzelstock und die oberen, fruchttragenden Teile derselben Pflanze entstammen. Das heißt, es ist keine Veredelung erfolgt. In Deutschland werden überwiegend veredelte Reben verwendet, weil nur bei diesen eine Resistenz gegen die Reblaus gewährleistet ist. Wurzelechte Reben bringen in der Regel weniger Ertrag, die Weine sind aber edler und feiner als Weine aus veredelten Reben. Weil Prüm nach der Flurbereinigung nur wenige Flächen mit alten "wurzelechten" Reben zugeteilt wurden, klagte er beim Oberverwaltungsgericht. Das Gericht hat gestern die Klage abgewiesen. Begründung: Der Wegfall von Weinbergsflächen mit alten Reben müsse in der Flurbereinigung nicht durch die Zuteilung anderer Flächen mit vergleichbaren Reben ausgeglichen werden. Die alten, "wurzelechten" Reben hätten, so das Gericht, bei der Landabfindung in der Flurbereinigung nicht berücksichtigt werden müssen, weil der Flurbereinigungsbehörde die besondere Bedeutung dieser Rebstöcke für das Weingut nicht bekannt gewesen sei. Zwar habe die Behörde gewusst, dass die Kläger an der Zuteilung alter Reben interessiert seien. In diesem Interesse unterschieden sie sich jedoch nicht von vielen anderen Betrieben.

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