Nur im Schritt-Tempo

TRIER. (red) Die Polizei hat in der vergangenen Woche verstärkt den Verkehr in der Trierer Fußgängerzone kontrolliert. Ergebnis: An zwei Tagen wurden 87 Fahrradfahrer und 15 PKW-Fahrer verwarnt, die verbotenerweise die Trierer Einkaufsmeile mit ihren Fahrzeugen befuhren.

Die Fußgängerzone darf von Fahrradfahrern generell von 21 bis 9 Uhr befahren werden. Darüber hinaus ist der Lieferverkehr von 19 bis 11 Uhr erlaubt. Zum Lieferverkehr gehört grundsätzlich nur der Warentransport zu und von Geschäften im gesperrten Bereich oder der gewerbsmäßige Warentransport an Adressen in der Fußgängerzone. Geschäftsbesuche oder Fahrten zu anderen Adressen in der Fußgängerzone gehören nicht zum Lieferverkehr. Außerhalb der genannten Zeiten ist das Befahren der Fußgängerzone grundsätzlich nicht gestattet. Wer den Fußgängerbereich trotzdem befährt, muss mit einem Verwarnungsgeld zwischen 10 und 25 Euro rechnen.Fußgänger haben "Vorfahrt"

Ist das Befahren der Fußgängerzone erlaubt, darf hier ebenso wie in verkehrsberuhigten Bereichen - so genannten "Spielstraßen" - nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Fußgänger dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Bei den Verkehrskontrollen stellten die Beamten außerdem fest, dass zahlreiche der überprüften Fahrräder nicht verkehrssicher waren. Die Polizei hat darauf hingewiesen, dass Klingel, Bremsen, Beleuchtung und Rückstrahler vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind. Zudem empfiehlt die Polizei dringend das Tragen von Fahrradhelmen. Zwar gibt es derzeit in Deutschland keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer. Die Helme können jedoch vor schweren Kopfverletzungen schützen, die oftmals die Folge von Unfällen mit dem Fahrrad sind. Erst vor wenigen Wochen ereignete sich in der Fußgängerzone ein solcher Verkehrsunfall, bei dem eine Radfahrerin verletzt wurde. Die 23-jährige Radlerin hatte beim Vorbeifahren eine Fußgängerin gestreift und war dabei gestürzt. Auch die Fußgängerin erlitt leichte Verletzungen.

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