Schwänepfleger verliert vor Oberverwaltungsgericht

Trier · Späte Niederlage für den Schwänepfleger Lothar Lorig: Das Oberverwaltungsgericht hat das Verbot der Kreisverwaltung Trier-Saarburg bestätigt. Lorig darf keine Schwäne mehr einfangen, um sie gesund zu pflegen.

Wer einen kranken oder verletzten Schwan auffindet, darf diesen zwar vorübergehend aufnehmen, aber nicht länger in Gewahrsam nehmen, um ihn gesund zu pflegen. Er muss ihn an einen Tierarzt, eine Auffangstation für Wild oder einen Jagdberechtigten, dem auch das Recht zur Aneignung von krankem Wild zusteht, zur Pflege übergeben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Lothar Lorig hat jahrelang kranke, verletzte oder sonst aus seiner Sicht hilfsbedürftige Schwäne gefangen und in seine selbst errichtete Schwanenstation im ehemaligen Kasernengelände Castelnau gebracht, um sie dort gesund zu pflegen Diese Station musste Lorig 2012 auflösen, das Gelände wird zu einem Wohnquartier entwickelt (der TV berichtete mehrmals). Im April 2013 untersagte der Landkreis Trier-Saarburg Lorig das Einfangen und Aneignen wild lebender Schwäne mit der Begründung, er habe in vielen Fällen gegen das Landesjagdgesetz verstoßen, weil er Schwäne in Besitz genommen habe, ohne sie bei den im Gesetz vorgesehenen Personen abzugeben. Außerdem habe er in der Schwanenstation gegen das naturschutzrechtliche Gebot der unverzüglichen Auswilderung gesund gepflegter wild lebender Tiere verstoßen.

Lorig klagte gegen dieses Verbot und gewann vor dem Verwaltungsgericht Trier. Das Gericht erklärte das verbot für rechtswidrig: Der Landkreis habe in seiner Begründung für das Fangverbot nicht "durch konkrete Fakten belegt", dass Lorig gegen das Natur- oder Tierschutzgesetz verstoßen habe.

Doch die Kreisverwaltung ging in Berufung, und dieser gab das Oberverwaltungsgericht statt und wies Lorigs Klage gegen das Fangverbot in zweiter Instanz ab. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sei es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten, zu denen auch der Schwan gehöre, nachzustellen und sie zu fangen. Zwar sei es als Ausnahme von diesem Verbot grundsätzlich zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Doch das Landesjagdgesetz enthalte die auch hier geltende Regelung, dass krankes oder verletztes Wild zwar aufgenommen, dann aber an einen Jäger, eine Auffangstation oder einen Tierarzt übergeben werden muss. Danach sei zwar die vorübergehende Aufnahme eines kranken oder verletzten Schwanes, nicht aber die längere Ingewahrsamnahme zur Pflege erlaubt. jp

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