Taxifahrten sind kein Lieferverkehr

Trier · Montags bis freitags zwischen 11 und 19 Uhr sowie samstags ab 11 Uhr bis sonntags, 24 Uhr, darf die Fußgängerzone nicht befahren werden. Außerhalb dieser Zeiten ist nur der Lieferverkehr erlaubt, Parken ist auch dann verboten.


Für Schwerbehinderte, die im Besitz eines gültigen blauen Parksonderausweises sind, gilt: Diese Menschen, deren Ausweis zum Beispiel das Merkmal aG oder Bl hat, dürfen während der Lieferzeiten die Zonen befahren und dort parken, wenn der fließende und der liefernde Verkehr nicht behindert wird. "Taxifahrten zählen grundsätzlich nicht zum Lieferverkehr", stellt die Stadt klar.
Für Besuche von Arztpraxen gilt: Geparkt werden muss grundsätzlich außerhalb der Fußgängerzonen. Ausnahmeregelungen würden "zum Schutz der Fußgänger in den Fußgängerzonen restriktiv gehandhabt", so das Rathaus. Sollte es in Einzelfällen Schwerbehinderten mit dem Merkmal G oder Patienten aus anderen gesundheitlichen Gründen unmöglich sein, die Arztpraxis zu Fuß zu erreichen, dürften diese während der Lieferzeiten mit dem Fahrzeug vor der Praxis abgesetzt und abgeholt werden, erläutert die Stadt. Ein Parken während der Behandlungszeit sei nicht erlaubt.
Während der Sperrzeiten sind Ausnahmen nur in "Härtefällen" möglich. Ist die Behandlung absehbar nur während dieser Zeiten möglich, muss beim Straßenverkehrsamt in der Thyrsusstraße eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Das geht auch per E-Mail an die Adresse
strassenverkehrsamt@trier.de. In "eiligen, unvorhersehbaren Fällen" sollte man beim Straßenverkehrsamt (Telefon 0651/718-2364) oder bei der Leitstelle der Verkehrsüberwachung (0651/718 3232) eine Ausnahmeregelung erfragen, empfiehlt die Stadt und versichert, dass diese "in berechtigten Fällen in der Regel erteilt" werde. Nach der Behandlung sei aber eine ärztliche Bescheinigung der Praxis nachzureichen.
Taxi-Unternehmer Karl-Heinz Schorr und seine Mitarbeiter machen von den Möglichkeiten Gebrauch. "Mit der Stadt funktioniert das einwandfrei", lobt er, "aber dann kann es uns passieren, dass wir von der Polizei angehalten werden". Während das Ordnungsamt den ruhenden Verkehr überwacht, kontrolliert die Polizei den fließenden. Oft zeigten sich die Polizisten kulant, doch habe er schon häufiger ein Bußgeld berappen müssen. "Dabei machen wir das nicht aus Spaß. In der Fußgängerzone zu fahren ist kein Vergnügen." mst

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort