Dorfentwicklung Klostergebäude darf abgerissen werden

Föhren · Die Gemeinde Föhren hat bei der Entwicklung eines neuen Dorfzentrums nun mehr Optionen. Auch bei der alten Schule tut sich was.

 Das Ursprungsgebäude des ehemaligen Waisenhauses und späteren Klosters St. Josef der Franziskanerinnen von Nonnenwerth in Föhren (rechts) darf nach langem Hin und Her abgerissen werden. Was mit der alten Schule (Giebelfront in der Bildmitte) passiert, ist noch offen.

Das Ursprungsgebäude des ehemaligen Waisenhauses und späteren Klosters St. Josef der Franziskanerinnen von Nonnenwerth in Föhren (rechts) darf nach langem Hin und Her abgerissen werden. Was mit der alten Schule (Giebelfront in der Bildmitte) passiert, ist noch offen.

Foto: Albert Follmann

Bei der geplanten Entwicklung eines neuen Dorfzentrums rund um das ehemalige Kloster in Föhren hat die Gemeinde jetzt einen größeren Handlungsspielraum. Denn die Bauabteilung der Kreisverwaltung hat dem Antrag der Gemeinde auf Abrissgenehmigung für das Kerngebäude des ehemaligen Waisenhauses stattgegeben.

Weil das im Jahr 1868 erbaute Gebäude unter Denkmalschutz steht, musste auch die Landesdenkmalpflege in Mainz einem möglichen Abriss zustimmen. Das hat die Behörde getan. Begründung: Das Investorenauswahlverfahren, das als Kompromisslösung in einem Dissensverfahren zwischen Denkmalbehörde und Kreisverwaltung angewendet wurde, sei gescheitert. Drei andere Gebäude im Klosterumfeld bleiben allerdings denkmalgeschützt (siehe Info).

Wie berichtet, waren die Verhandlungen zwischen der Ortsgemeinde und einem Investor Ende September 2018 für gescheitert erklärt worden. Ob die Gemeinde die Abrisskarte für das Klosterkerngebäude zieht, lässt Ortsbürgermeisterin Rosi Ra­­dant offen. Möglich sei auch, dass nur die Fassade erhalten bleibe. Diese Frage und viele weitere Details wie Parzellierung, Freiraumgestaltung und Ver- und Entsorgung wolle die Gemeinde gemeinsam mit dem Arbeitskreis Kloster sowie Fachbehörden und Planern erörtern. Die Abrissgenehmigung gilt für die Dauer von drei Jahren.

Die Gemeinde möchte einen Bebauungsplan für das mehrere Hek­tar große Gebiet erstellen, um so die weitere Entwicklung besser steuern zu können. Ziele bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung und der Erschließung sollen vorher in einem Rahmenplan konkretisiert werden. Dazu Rosi Radant: „Wir wollen das Thema in Ruhe und überfraktionell angehen, ohne es vor einen politischen Karren zu spannen.”

In der jüngsten Sitzung hat der Ortsgemeinderat die Architektin und Städteplanerin Melanie Baumeister vom Büro Neuland (Trier) als Projektmanagerin und Moderatorin bestellt. Die juristische Beratung übernimmt der Trierer Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Paul Henseler. Mit im Boot sind weiterhin die Architekten Axt (Trier) und FAT (Grevenmacher) sowie die Büros bgh-plan Trier (Landschaftsplan/Grünordnung) und Boxleitner (Trier, Verkehrserschließung).

Neben dem übrig gebliebenen Klostergebäude – ein nicht unter Denkmalschutz stehender Trakt wurde bereits abgerissen – könnte auch die alte Schule einer Neuplanung weichen. Sie grenzt an das Bürger- und Vereinshaus und ist in keinem guten Zustand. Bauliche Schäden gibt es an der Fassade, am Dach sowie an Böden und Decken. Die Treppen wurden in den siebziger Jahren erneuert und passen nicht zur historischen Bausubstanz. Die Installationen im gesamten Haus sind erneuerungsbedürftig.

Es bestünden große Zweifel an der Förderfähigkeit einer Sanierung, hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) nach einer Begehung festgestellt. Eine wirtschaftlich vertretbare Nachnutzung der alten Schule für Gemeindezwecke gestalte sich wegen des Grundrisses und der Geschosshöhen schwierig. Eine barrierefreie Erschließung müsste nachträglich umgesetzt werden, auch eine barrierefreie Verbindung zum Bürgerhaus gestalte sich schwierig, so die ADD.

Zur Klärung der weiteren Vorgehensweise hält die Aufsichtsbehörde eine Bedarfsermittlung aller von der Gemeinde genutzten Räume für erforderlich. Nun soll ein Gutachter ermitteln, ob eine Sanierung der alten Schule noch wirtschaftlich ist. Falls nicht, muss der im Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (Isek) angegebene Status „Grundsanierung des Gebäudes” revidiert werden.

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