In den Fallstricken des Urheberrechts

Schweich · Im Schweicher Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium sollte am Samstag erstmals die Rockoper "Tommy" präsentiert werden. Doch die Aufführung ist aus urheberrechtlichen Gründen untersagt worden (der TV berichtete). Wie konnte es zu dieser Entwicklung kommen?

 Vergebens gedruckt: Plakat für die „Tommy“-Aufführung. Foto: DBG

Vergebens gedruckt: Plakat für die „Tommy“-Aufführung. Foto: DBG

Seit Monaten wird an der Rockoper "Tommy" geprobt und organisiert, Kulissen werden gebaut und eine Werbekampagne wird angekurbelt - dann folgt kurz vor der herbeigesehnten Premiere des Stückes im Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium (DBG) Schweich die eiskalte Dusche. Am 21. Mai flattert Schulleiter Gerhard Deussen ein Schreiben des Wiesbadener Fachverlags Musik & Bühne auf den Tisch. Dieses Verlagshaus vertritt in Deutschland die Rechte der "Tommy"-Autoren, darunter Peter Townshend, Bandleader der legendären Gruppe The Who.
Ein verhängnisvolles Schreiben


Die Schule besitze keine Rechte für die einstudierte und vom Originalstück abweichende Fassung, heißt es in dem Schreiben. Die Aufführung sei zu unterlassen, ansonsten drohten rechtliche Schritte
.
Nun fragen viele, wieso Musiklehrer Martin Sons, seine Helfer und die Schulleitung in diese Rechtsfalle hatten tappen können. Doch im Gespräch mit den Betroffenen wird schnell klar, dass man am DBG Schweich die Sache keineswegs mit Naivität oder gar leichtsinnig angefasst hatte - vielmehr fehlte es an zuverlässigen Informationen über die komplizierte Rechtsmaterie.

Nach den Herbstferien 2011 hatte Musikpädagoge Sons im Rahmen des Unterrichts und einer Arbeitsgemeinschaft mit den Proben begonnen. Als Grundlage benutzte er eine bearbeitete Fassung der Rockoper, die er vor elf Jahren schon einmal problemlos an einer anderen Schule aufgeführt hatte. Damals wie heute meldete Sons die Aufführung bei der Deutschen Gesellschaft für Verwertungsrechte (Gema) an. Was er nicht wusste und ihm auch nicht mitgeteilt wurde: Die Gema verwaltet nur die Rechte an einzelnen Musikstücken.

Das gilt auch für einzeln und ohne direkten Zusammenhang gespielte Titel aus dem Stück "Tommy". Die Aufführung eines Theaterstücks oder Musicals bewegt sich jedoch auf einer höheren Ebene - dabei gelten die Rechte des Autors am Gesamtwerk. Diese Gesamtrechte werden nicht von der Gema wahrgenommen, sondern von Verlagsgesellschaften, die dazu vertraglich von den Autoren beauftragt sind. Und im Falle der Rockoper "Tommy" ist dies in Deutschland der Wiesbadener Verlag Musik & Bühne. Sons: "Niemand bei der Gema hat mich auf diese Hintergründe oder auf den Wiesbadener Verlag hingewiesen."

Dass seine erste "Tommy"-Aufführung vor elf Jahren unbeanstandet blieb, führt Sons nur auf den damals noch geringen Verbreitungsgrad des Internets zurück - die Werbung für das Stück sei so auf den engen schulischen Umkreis beschränkt worden. "Wir können nicht anders handeln, wir müssen die Rechte unserer Vertragspartner wahren", erklärt auf Anfrage Stephan Kopf vom Verlag Musik & Bühne in Wiesbaden. Die Autoren von "Tommy" gestatteten die Aufführung ihres Stücks nur in völlig unbearbeiteter Urfassung. Dies treffe für das in Schweich einstudierte Stück nicht zu.

Kopf: "Jedes Stück, das aufgeführt wird, bleibt Eigentum des Autors." Und der Eigentümer allein könne bestimmen, wie sein Eigentum genutzt werde. "Wir wollen aber Sachen ermöglichen und nicht verhindern", sagt Kopf und bietet dem DBG an, das Stück "Tommy" zur Originalversion umzuproben, dann wäre es aufführbar.
Außerdem kritisiert Kopf die Info-Möglichkeiten für Schulen und Laienbühnen in Rheinland-Pfalz. Das hessische Kultusministerium gebe für Schulen und Laien eine Informationsliste über die infrage kommenden Stücke heraus.

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