Trier/Kordel Gericht: Bürgerentscheid über Straßenbau war so nicht zulässig
Trier/Kordel · Die Organisatoren eines Bürgerbegehrens gegen den Ausbau der B 422 in Kordel haben in erster Instanz verloren.
Das Bürgerbegehren gegen den Ausbau der Ortsdurchfahrt Kordel (Bundesstraße 422) ist unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden (Aktenzeichen 7 K 1010/18.TR). Eine Bürgerinitiative hatte beantragt, den Bürgern folgende Fragestellung vorzulegen: „Sind Sie dafür, dass der Beschluss des Gemeinderates vom 9. Mai 2017 TOP 2 mit folgendem Wortlaut aufgehoben wird: ,Der Ortsgemeinderat Kordel beschließt, den Ausbau der B 422 – Ortsdurchfahrt Kordel, gemäß der vorgestellten Planung des Landesbetriebs Mobilität in Trier, mit zu tragen.’“
Die Ortsgemeinde hatte argumentiert, dass das Bürgerbegehren zu spät gekommen sei, denn die Grundsatzentscheidung für das Vorhaben, bei dem die Welschbilliger Straße (B 422) umgebaut werden sollte, hatte der Ortsgemeinderat 2014 gefasst.
Nach Ansicht des Gerichts war nicht der verspätete Antrag auf ein Bürgerbegehren ausschlaggebend, sondern die Fragestellung. Diese sei zu unbestimmt. Es sei laut Gericht nicht erkennbar, wie im Anschluss an die Aufhebung des Beschlusses verfahren werden solle.
Christian Zöpfchen als Vertreter der Bürgerinitiative sagt auf TV-Anfrage, dass nun rechtlich geprüft werde, ob das Bürgerbegehren an der Formulierung der Fragestellung scheitert. „Insoweit wird die Initiative das Rechtsmittel der Berufung anstreben.“ Dann würde das Oberverwaltungsgericht Koblenz entscheiden.
Kordels Ortsbürgermeister Medard Roth ist zufrieden mit dem Urteil. Er geht davon aus, dass im Spätsommer 2019 die Arbeiten in der Welschbilliger Straße beginnen. Zuvor müsste die Sanierung der Gartenfeldstraße abgeschlossen werden.