Verwaltung Kreis Trier-Saarburg geht gegen Schwarzbauten vor

Trier · Vor allem entlang der Mosel hat die Bauaufsichtsbehörde nicht genehmigte Bauwerke im Visier. Eine Familie aus der VG Schweich muss einen Geräteschuppen abreißen.

 Gartenhäuser wie dieses dürfen nicht so ohne weiteres ohne Genehmigung errichtet werden. Das gilt selbst für Schuppen, in denen nur Gartengeräte untergestellt werden, wie jüngst ein Fall aus der Verbandsgemeinde Schweich gezeigt hat.

Gartenhäuser wie dieses dürfen nicht so ohne weiteres ohne Genehmigung errichtet werden. Das gilt selbst für Schuppen, in denen nur Gartengeräte untergestellt werden, wie jüngst ein Fall aus der Verbandsgemeinde Schweich gezeigt hat.

Foto: picture alliance / dpa/Fredrik von Erichsen

Als sich die Familie Lampert (Name geändert) vor vier Jahren das Gartengrundstück unweit der Mosel kaufte, ahnte sie noch nichts von den Problemen, die ihnen diese Parzelle einmal bereiten sollte. Der Flecken sollte ein Rückzugsort sein zum Angeln und zum Ausspannen an Wochenenden.

Rund um das Grundstück, das sich in der Verbandsgemeinde Schweich befindet,  wurde eine Hecke gepflanzt, später folgte als zusätzliche Sicherung ein Zaun mit Törchen. Als Diebstahlschutz, aber auch um die vielen Hunde fernzuhalten, die auf dem Uferweg ausgeführt werden und dort ihr Geschäft verrichten.

Wer ein idyllisch gelegenes Gartengrundstück besitzt, der möchte es sich auch gemütlich machen. Anfangs wurden Tisch und Stühle noch jedes Mal vom wenige Kilometer entfernten Wohnort zum Garten gefahren, ebenso die Gartengeräte und alle paar Wochen der Rasenmäher. Dann kam die Familie auf die Idee, ein Gartenhäuschen zu bauen, damit man die Sachen dort deponieren und wetterfest unterstellen konnte.

Doch den Bauantrag der Lamperts  lehnte die Kreisverwaltung mit Bezug auf die Paragrafen 34 und 35 des Baugesetzbuchs ab. Begründung: Dem Vorhaben stünden baurechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es handele sich um ein Grundstück außer­halb einer bebauten Ortslage, für das kein Bebauungsplan existiere.

Vorhaben im Außenbereich seien nur zulässig, informierte der Kreis schriftlich, wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstünden, die Erschließung gesichert sei und es sich nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben handele. Priviligiert seien unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Zudem habe die um Prüfung gebetene Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD) mitgeteilt, dass das geplante Vorhaben im Überschwemmungsgebiet der Mosel liege. Kurzum: Gartenhäuschen ade.

Die Familie war enttäuscht, fühlte sich aber auch ein Stück weit  ungerecht behandelt. In Blickweite ihres Gartens, aber auch in anderen Bereichen der Mosel gab es reihenweise Grundstücke mit Gartenhäuschen – mitten im Überschwemmungsbereich der Mosel und offenbar von der Aufsichtsbehörde geduldet, mutmaßten die Lamperts.

Also bauten sie ohne Genehmigung einen drei mal drei Meter großen und 2,5 Meter hohen Geräteschuppen und einen 1,40 Meter hohen Wildgatterzaun. Ende Juni tauchte dann der Baukontrolleur der Kreisverwaltung auf und zeigte die rote Karte. Die Lamperts vermuten, dass jemand sie angezeigt hat. Nach Paragraf 81 der Landesbauordnung wurde der Familie aufgetragen, Schuppen und Zaun binnen vier Wochen zu beseitigen, andernfalls werde ein Zwangsgeld von 750 Euro festgesetzt. Mittlerweile ist die Frist zur Beseitigung auf Mitte Januar verlängert worden.

Auf Anfrage unserer Zeitung teilt die Kreisverwaltung mit, dass keinesfalls – wie von den Lamperts vermutet – unzulässige Bauwerke im Moselvorland geduldet werden. Weitere Anlagen seien dem Kreis bekannt, „entsprechende Verfahren wurden oder werden eingeleitet”, sagt die Aufsichtsbehörde. „Insbesondere Wochenendhausgebiete, aber auch das Moselvorland, werden regelmäßig überprüft.” Bei der Verfolgung der Schwarzbauten existiere keine Verjährungsfrist. Insofern habe der Kreis stets die Möglichkeit, illegal errichtete Anlagen zu verfolgen. In durchschnittlich 50 Fällen jährlich würden entsprechende Verwaltungsverfahren eingeleitet.

Die Bauaufsichtsbehörde verweist darauf, dass Betroffene Rechtsmittel einlegen können. In den dann greifenden Widerspruchs- und Klageverfahren werde die bauaufsichtliche Verfügung nochmals vom Kreisrechtsausschuss oder dem Verwaltungsgericht geprüft. Ungeachtet dessen gibt es auch eine Reihe von Bauvorhaben, die ohne Genehmigung ausgeführt  werden dürfen (siehe Info).

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