Wasserstreit bleibt im Fluss

ZEMMER/TRIER. Der Streit um feuchte Wände und Fußböden in einem Wohnhaus in Zemmer wird möglicherweise weiterhin die Gerichte beschäftigen. Nachdem das Verwaltungsgericht Trier die Klage der Familie Schabio abgewiesen hat, will diese nun den Fall vor das Oberverwaltungsgericht nach Koblenz bringen.

 Theresia Schabio in ihrem Wohnzimmer, das durch die nassen Wände unbewohnbar geworden ist. Der Rechtsstreit wegen der Wasserschäden ging schon durch mehrere Instanzen.TV-Foto: Albert Follmann

Theresia Schabio in ihrem Wohnzimmer, das durch die nassen Wände unbewohnbar geworden ist. Der Rechtsstreit wegen der Wasserschäden ging schon durch mehrere Instanzen.TV-Foto: Albert Follmann

Seit Mitte der neunziger Jahre sind in dem Haus der Familie Schabio in der Zemmerer Meulenstraße Nummer 19 Wasserschäden aufgetreten. Trotz mehrerer Gutachten ist bis zum heutigen Tage nicht zweifelsfrei festgestellt worden, ob Oberflächen-, Grund- oder Kanalwasser für die Schäden verantwortlich ist (der TV berichtete). In allen bisherigen Verfahren, zuletzt vor dem Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom September 2006, hatte die Familie das Nachsehen. Beklagte war die Verbandsgemeinde Trier-Land, die nach Auffassung der Kläger Maßnahmen ergreifen muss, um künftig Wasserschäden in dem Wohnhaus auszuschließen. Erschwert wird die Ursachenforschung auch dadurch, dass eine Dränageleitung, die unter dem Grundstück hindurchläuft, seinerzeit von dem Wasser- und Bodenverband Zemmer errichtet wurde. Dieser war aber 1986 aufgelöst worden. Die Verbandsgemeinde-Werke Trier-Land sehen sich nicht als Rechtsnachfolger dieses von Bürgern gegründeten Verbandes.Anwalt: Weitere Gutachten notwendig

Das Verwaltungsgericht Trier folgte in seiner Argumentation dem Urteilsspruch des OLG, das sich auf das Gutachten von Professor Wagner von der Universität Trier beruft. Dieser habe durch Messungen nachgewiesen, dass das Gebäude der Schabios nicht mit dem Grundwasser in Kontakt stehe und auch keine Berührung mit Wasser eines in der Nähe befindlichen defekten Abwasserkanals habe, argumentiert das Gericht. Deshalb sei die Verbandsgemeinde Trier-Land auch nicht zuständig und könne nicht dazu herangezogen werden, das Haus vor weiteren Wasserschäden zu schützen. Trier-Lands Bürgermeister Wolfgang Reiland sieht sich in seiner Auffassung durch das Urteil bestätigt. Jörg Eppers, Anwalt der Familie Schabio, will beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz die Zulassung auf Berufung beantragen. Es seien weitere gutachterliche Ermittlungen notwendig; die Untersuchungen von Wagner seien unvollständig. Durch Bohrungen auf dem Grundstück sei nur das Grundwasser erfasst worden. Es müsse aber auch das Oberflächenwasser gemessen werden, so Eppers. Farbstoff-Tests hätten erwiesen, dass es Durchmischungen von Kanal- und Oberflächenwasser gebe. Deswegen sei es wahrscheinlich, dass der Kanal mit ursächlich für die Schäden sei, und damit stünde auch die VG in der Unterhaltspflicht. 1997 hatte die Familie Schabio mit einer Klage vor dem Landgericht Trier Schadensersatz wegen der Feuchtigkeitsschäden verlangt. Als Ursache führte sie eine defekte Dränageleitung auf ihrem Grundstück und eine undichte Kanalleitung in der Nähe an. Ein 1999 vor dem Verwaltungsgericht Trier parallel angestrengtes Verfahren ruhte zunächst und wurde erst kürzlich aufgerollt, nachdem das Zivilrechtsverfahren vor dem OLG abgeschlossen war.

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