Windkraft Fünf von sieben Flächen sind noch dabei

Trier/ Koblenz · Wo dürfen neue Windräder in der Verbandsgemeinde Trier-Land errichtet werden. Auf diese Frage gibt es nun eine erste Antwort.

 Bei Sefferweich stehen bereits Windräder. Derzeit werden neue Standorte gesucht.

Bei Sefferweich stehen bereits Windräder. Derzeit werden neue Standorte gesucht.

Foto: klaus kimmling (kik), klaus kimmling/Klaus Kimmling

Es gibt sieben Gebiete in der Verbandsgemeinde Trier-Land, an denen nach Ansicht der Mitglieder des Verbandsgemeinderats Trier-Land Windräder gebaut werden können. Nach Ansicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord als obere Landesplanungsbehörde sind es nur fünf. Das ist das Ergebnis der Prüfung eines Zielabweichungsantrags der Verbandsgemeinde Trier-Land für die Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans für den Teilbereich Windenergie.

Bei einer Teilfläche, die nach Meinung der Koblenzer  Behörde nicht geeignet ist, handelt es sich um ein Areal nördlich von Ralingen. Dort überschneidet sich eine geplante Fläche für die Windenergie mit der  Erweiterungsfläche eines Gipsbergwerks. Bei einer Windenergienutzung würden in diesem Bereich laut SGD die Ziele der Raumordnung bezüglich des Rohstoffabbaus und der Rohstoffsicherung erschwert. Die Fachstelle habe auf Gefahren für einen untertägigen Rohstoffabbau hingewiesen.

Auch ein Teilbereich einer Windkraftfläche bei Igel hatte keine Chance. In diesem Gebiet verläuft der Trassenkorridor der geplanten Westumfahrung Trier (Moselaufstieg). Diese Straßenplanung im Zuge der B 51 ist seit Jahren in den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Landes- und Regionalplanung verankert. Zudem ist sie im neuen Bundesverkehrswegeplan und im Fernstraßenausbaugesetz im „vordringlichen Bedarf“ ausgewiesen.

Die Verbandsgemeinde Trier-Land kann nun unter Beachtung des Zielabweichungsbescheids das Verfahren für die Fortschreibung des Flächennutzungsplans fortführen.

Die Zulassung der Zielabweichung für den größten Teil der sieben geplanten Sonderbauflächen für die Windenergie erfolgte unter der Voraussetzung, dass bei der Darstellung dieser Sonderbauflächen die Ziele der verbindlichen dritten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV beachtet werden. Danach ist bei der Errichtung von Windenergieanlagen ein Mindestabstand dieser Anlagen von 1000 Metern zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, zu Dorf-, Misch und Kerngebieten einzuhalten. Bei einer Höhe der Windenergieanlagen von mehr als 200 Metern beträgt der Mindestabstand 1100 Meter. Zudem muss der Bau von mindestens drei Windenergieanlagen möglich sein.

Die SGD Nord hat im Zielabweichungsbescheid zudem festgestellt, dass die Windenergieplanung der VG Trier-Land für die zugelassenen Sonderbauflächen für die Windenergie mit dem Entwurf des neuen regionalen Raumordnungsplans Region Trier grundsätzlich vereinbar ist. Allerdings müssen die genauen Standorte der Windenergieanlagen und deren Zuwegung in geplanten Vorranggebieten Grundwasserschutz und Landwirtschaft frühzeitig mit den zuständigen Fachstellen abgestimmt werden.

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