Religion und Arbeitsplatz Urteil gegen Kirche: Wiederheirat darf kein Kündigungsgrund sein

Luxemburg · Der Europäische Gerichtshof bewertet die Entlassung eines Chefarztes als Diskriminierung. In Trierer Kliniken wird die Entscheidung gelassen gesehen.

Religion und Arbeitsplatz: Urteil gegen Kirche: Wiederheirat darf kein Kündigungsgrund sein
Foto: dpa/Patrick Pleul

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Grundsatzurteil die Rechte von Arbeitnehmern in kirchlichen Einrichtungen gestärkt. Die Kündigung eines nach einer Scheidung wiederverheirateten Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus in Düsseldorf könne eine verbotene Diskriminierung darstellen, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag. Das deutsche Gericht müsse nun prüfen, ob die Religion bei der ausgeübten Tätigkeit eine maßgebliche Anforderung sei, so das Gericht.

In der Region sind bis auf das Saarburger Krankenhaus alle Kliniken in katholischer Trägerschaft. Daher kann das Luxemburger Urteil durchaus Auswirkungen für die fast 10 000 dort beschäftigten Mitarbeiter haben. Sie fallen unter das kirchliche Arbeitsrecht, das besagt, wer als Beschäftigter der katholischen Kirche nach einer Scheidung wieder heiratet, kann deshalb entlassen werden. Nach kirchlicher Auffassung handelt es sich bei der neuerlichen Ehe um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß.

Im Trierer Brüderkrankenkaus sieht man allerdings keine Auswirkungen durch das Urteil: „Grundsätzlich ist die Wiederheirat eines leitenden Angestellten für uns kein alleiniges Kriterium für eine Kündigung oder Nichteinstellung. Vielmehr betrachten wir den Einzelfall“, sagt der Hausobere Markus Leineweber. Ähnliches verlautet auch aus dem Trierer Mutterhaus. Man sehe sich zwar an die kirchliche Grundordnung gebunden, sei aber „sehr bemüht, bei unseren Mitarbeitern im Einzelfall nach Lösungen zu suchen“, sagte eine Sprecherin. Bei Bewerbern erwarte man zwar, dass sie sich mit den Zielen eines katholischen Trägers identifizierten, aber letztlich orientiere man sich immer an der Qualifikation des Kandidaten. Der Trierer Bischof Stephan Ackermann hatte bereits vor einiger Zeit im TV-Interview angekündigt, dass wiederverheiratete Geschiedene in kirchlichen Arbeitsverhältnissen nicht mehr um ihren Job fürchten müssten und das Arbeitsrecht entsprechend geändert werden solle.

Die Gewerkschaft Verdi sieht in dem Luxemburger Urteil ein wichtiges Signal in diese Richtung. Es dürfe nicht sein, dass kirchliche Mitarbeiter durch ihren freigewählten Lebensstil diskriminiert würden, sagt Gewerkschaftssprecher Dennis Dacke. Er fordert die Abschaffung des kirchlichen Arbeitsrechts. „Es muss ein einheitliches Arbeitsrecht für alle Beschäftigten geben.“

Auch der Bitburger Arbeitsrechtsanwalt Joachim Weber spricht von einer „Signalwirkung für das Arbeitsrecht der katholischen Kirche“. Nach dem Urteil müsse sie ihre Haltung gegenüber ihren leitenden Angestellten, wozu auch Chefärzte zählen, ändern. Die Anforderung, dass ein katholischer Chefarzt den „heiligen und unauflöslichen Charakter“ der Ehe beachte, stehe nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, erläutert Weber. Je „verkündigungsferner“ ein Kirchenmitarbeiter eingesetzt sei, etwa als Justiziar oder eben Chefarzt, desto schwieriger könne die Kirche begründen, „warum auch bei diesem Mitarbeiter ein frommes Privatleben Voraussetzung für seine erfolgreiche Berufsausübung sein soll“.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort