VG Konz gewinnt Golfpark-Prozess

Konz · Das Trierer Verwaltungsgericht machte kurzen Prozess: Nach etwas mehr als einer halben Stunde war die mündliche Verhandlung im Rechtsstreit zwischen der Gemeinde Temmels und der Verbandsgemeinde (VG) Konz beendet. Das Urteil: Die Klage der Ortsgemeinde wird abgewiesen.

VG Konz gewinnt Golfpark-Prozess
Foto: Friedemann Vetter

Die Gemeinde Temmels war gegen die Verbandsgemeinde Konz angetreten. Sie hat ihr vorgeworfen, dass die im Juni 2008 vom VG-Rat mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossene Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans „Golfpark“ rechtswidrig sei. Die SPD-Mehrheit des Temmelser Gemeinderats hatte sich zuvor mehrheitlich gegen die Fortschreibung ausgesprochen, wurde also durch das anderslautende Votum des VG-Rats überstimmt. In der betreffenden Sitzung des Verbandsgemeinderates 2008 waren zwei in Sachen Golfpark befangene Ratsmitglieder zurückgetreten.

Ihre Plätze nahmen unbefangene Mitglieder ein, die im Anschluss daran die Zweidrittel-Mehrheit komplett machten. Das Verhalten der Befangenen "spricht für uns Bände", sagte Bastian Gierling, Rechtsbeistand der Gemeinde Temmels. Er führte zudem an, dass die Planungshoheit der Gemeinde Temmels mit der vom VG-Rat durchgesetzten Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans verletzt worden sei.

Anton Jakobs, Rechtsanwalt der Verbandsgemeinde, hielt dagegen, dass im Falle des Flächennutzungsplans "die Kompetenz, wie, wo und was geplant" werde, nicht der Ortsgemeinde, sondern der Verbandsgemeinde obliege. Und dass auch mit Blick auf den Mandatsverzicht alle Vorschriften der Gemeindeordnung eingehalten worden seien, bestätige zudem das Oberverwaltungsgericht Koblenz, das sich zuletzt dazu geäußert hatte.

Das Verwaltungsgericht unter Vorsitz von Vizepräsident Reinhard Dierkes argumentierte in seinem Urteil, dass die Klage der Ortsgemeinde nicht zulässig sei. Es sei zwar grundsätzlich "möglich, dass die Planungshoheit der Ortsgemeinde durch die Verbandsgemeinde verletzt werden könnte", aber in diesem Fall habe sich die Ortgemeinde in einen Planungsverband begeben und somit die Planungshoheit abgegeben. Und selbst wenn die Klage zulässig gewesen sei, dann wäre sie unbegründet, da durch die Mandatsniederlegung im Juni 2008 keine Rechtsfehler aufgetreten sind.

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